Gesetzliches Güterrecht — Schuldenhaftung 8 1404—1411
§ 1404. Die Beschränkungen, denen die Frau nach den 88 1395
bis 1403 unterliegt, muß ein Dritter auch dann gegen sich gelten lassen,
wenn er nicht gewußt hat, daß die Frau eine Ehefrau ist.es)
8 1405. Erteilt der Mann der Frau die Einwilligung zum
selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts,“?) so ist seine Zustimmung
zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die
der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich
auf das Erwerbsgeschäft beziehen, find der Frau gegenüber vorzunehmen.“s)
Der Einwilligung des Mannes in den Geschäftsbetrieb steht es
gleich, wenn die Frau mit Wissen und ohne Einspruch des Mannes das
Erwerbsgeschäft betreibt.
Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung
nur nach Maßgabe des § 1435 wirksam.)
1406. Die Frau bedarf nicht der Zustimmung des Mannesz:5)
zurt Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft
oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht auf den
Pflichtteil sowie zur Errichtung des Inventars
über eine angefallene Erbschaft; 1)
zur Ablehnung eines Vertragsantrags oder einer
Schenkung:;
zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts gegenüber dem
Manne.
1407. Die Frau bedarf nicht der Zustimmung des Mannes:
zur Fortsetzung eines zur Zeit der Eheschließung anhängigen
Rechtsstreits;
2. zur gerichtlichen Heltendmachung eines zum einge-3
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brachten Gute gehörenden Rechtes gegen den Mannf'2)
. zur gerichtlichen GEeltendmachung eines zum eingebrachten
Gute gehörenden Rechtes gegen einen Dritten,
wenn der Mann ohne die erforderliche Zustimmung
der Frau über das Recht verfügt hatj')
4 zur gerichtlichen. Geltendmachung eines Widerspruchrechts
gegenüber einer Zwangsvollstreckung.“)
8 1408. Das Recht, das dem Manne an dem eingebrachten Gute
kraft seiner Berwaltung und Nutzuießung zusteht, ist nicht übertragbar.)
8 1409. Steht der Mann unter Vormundschaft.o) so hat ihn der
Vormund in den Rechten und Pflichten zu vertreten,7) die sich aus der
Verwaltung und Nutznießung des eingebrachten Gutes ergeben. Dies
gilt auch dann, wenn die Frau Vormunddes Mannees ist.vs)
3. Schuldenhaftung.
8 1410. Die Släubiger des Mannes können nicht Befriedigung
aus dem eingebrachten Gute verlangen.7)
8 1411. Die Gläubiger der Frau können ohne Rücksicht
auf die Verwaltung und Nutznießung des Mannes Befriedigung aus dem
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