Willenserklärung *1127—132
Bei einem Vertrage muß die Unterzeichnung der Parteien auf
derselben Urkunde erfolgen.e) Werden über den Vertrag mehrere
gleichlautende Urkunden ausgenommen, so genügt es, wenn jede
Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.)
Die schriftliche Form wird durch die gerichtliche oder notarielle
Beurkundung ersetzt.)
8 127. Die Vorschriften des § 126 gelten im Zweifel auch für
die durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form.)Zur Wahrung
der Form genügt jedoch, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist.
telegraphische Ubermittelung ") und bei einem Vertrage Briefwechsel:)
wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem
z 126 aree Beurkundung verlangt werden.“)
& 12 Ilt durch Gesetz gerichtliche oder notarielle Beurkundung
eines Pertrag ½2) vorgeschrieben,“) so genügt es, wenn zunächst der
Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Eericht
oder einem Notar beurkundet wird.“)
8 129. Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung
vorgeschrieben.“) so muß die Erklärung schriftlich abgefaßt
und die Unterschrift des Erklärenden von der zuständigen
Behörde oder einem zuständigen Beamten oder Notar beglau
ri igt werden.““) Wird die Erklärung von dem Aussteller mittelst
Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 126 Abs. 1 vorgeschriebene
Beglaubigung des Handzeichens ") erforderlich und genügend.
Die öffentliche Beglaubigung wird durch die gerichtliche oder
notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.
30. Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber
abzugeben ist,“) wird, wenn ste in dessen Abwesenheit abgegeben wird,
in dem Zeitpunkte wirlsamn, in welchem sie ihm zugeht.) Sie wird
nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf
zugeht.“
Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluß,
wenn der Erklärende nach der Abgabe '2) stirbt oder geschäftsun
fähig wird.
Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die
Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.“)
& 131. Wird die Willeuserklärung einem Geschäftsunfähigen 7)
gegenũber abgegeben, so wird fie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen
Vertreter zugeht.“)
Das gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäflsfähigkeit
beschränkten Person 20) gegenber abgegeben wird.
Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit r*s⅝§
Person lediglich einen rechtlichen Vorteil##)) oder hat der
gesetzliche Vertreter seine Einwilligunge:s) erteilt, so wird
die Erklärung in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihr zugeht.)
8 132. Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen,
wenn sie durch Vermittelung eines ##achts#sl-iehe ugestellt worden