Pflegschaft 8 1905—1910
§ 1905. Ein Familienrat kann nur nach § 1859 Abs. 1 eingesetzt
werden.
Der Vater und die Mutter des Mündels find nicht berechtigt.
Anordnungen über die Einsetzung und Aufhebung eines Familienrats
oder über die Mitgliedschaft zu treffen.
§ 1906. Ein Volljähriger, dessen Entmündigung beantragt
ist,) kann unter vorläufige Vormundschaft gestellt werden, wenn das
Vormundschaftsgericht es zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung
ehson oder des Vermögens des Volljährigen für erforderlich erachtet."
8 1907. Die Vorschriften über die Berufung zur Vormundschaft)
gelten nicht für die vorläufige Vormundschaft.
8 1908. Die vorläufige Vormundschaft endigt ““) mit der Rücknahme
oder der rechtskräftigen Abweisung'“-) des Antrags auf
Entmündigung.
Erfolgt die Entmündigung, so endigt die vorläufige Vormundschaft)
wenn auf Grund der Entmündigung ein Vormund")
bestellt wird.
Die vorläufige Vormundschaft ist von dem Vormundschaftsgericht
aufzuheben, wenn der Mündel des vorläufigen vormundschaftlichen
Schutzes nicht mehr bedürftig ist.“s) “)
Dritter Titel. Vslegschaft. )
§ 1909. Wer unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft
steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung der Gewalthaber
oder der Vormund verhindert ist.'!) einen Pfleger. Er erhält insbeson
dere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von
Todeswegen erwirbte#) oder das ihm unter Lebenden
von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, wenn der
Erblasser durch letztwillige Verfügung,?) der Dritte bei der Zuwendung
bestimmt hat, daß dem Gewalthaber oder dem Vormunde
die Verwaltung nicht zustehen soll.)
Tritt das Bedürfniseiner Pflegschaft ein, so hat der Gewalthaber
oder der Vormund dem Vormundschaftsgericht unverzüglich's)
Anzeige zu machen.
Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen
für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen,
ein Vormund aber noch nicht 0) bestellt ist.ö) »8)
§ 1910. Ein Volljähriger, der nicht unter Vormundschaft steht,
kann einen Pfleger für seine Person und sein Vermögen erhalten, wenn
er infolge körperlicher Gebrechen,?) insbesondere weil er taub, blind
oder st umm ist, seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag.)
Vermag ein Volljähriger, der nicht unter Vormundschaft steht, infolge
geistiger oder körperlicher Gebrechen einzelne seiner Angelegenheiten
oder einen bestimmten Kreis seiner Angelegenheiten, insbesondere
— 583 —