Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Nr.  56.  Verordnung

zur  Ausführung  der  Gesetze  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  und  des  Hinterlegungswesens;

vom  16.  Juni  1900.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  zur  Ausführung  der  Gesetze  über  die  Angelegen—
heiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  des  Hinterlegungswesens  Folgendes  verordnet:

I.  Begründung  von  Verfügungen.

&  1.  Verfügungen,  Beschlüsse  und  Entscheidungen  der  Amtsgerichte  in  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  in  Hinterlegungssachen  sind  mit  Gründen  zu
versehen,  wenn  ein  Antrag  oder  ein  Gesuch  zurückgewiesen,  eine  Genehmigung  versagt
oder  über  Rechte  der  Betheiligten  entschieden  wird.

II.  Beschwerdeverfahren.

#&#2.  Wird  in  einer  Angelegenheit  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  gegen  eine  Verfügung,
  einen  Beschluß  oder  eine  Entscheidung  des  Amtsgerichts  Beschwerde  eingelegt,
so  kann  das  Beschwerdegericht  vor  der  Entscheidung  das  Amtsgericht  mit  der  etwa  erforderlichen
  weiteren  Aufklärung  beauftragen.

Die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  ist  dem  Amtsgerichte  zu  übersenden  und  von
diesem  dem  Beschwerdeführer  und  den  etwaigen  weiteren  Betheiligten  bekannt  zu  machen.

III.  Anzeigen  der  Standesbeamten.

3.  Dem  Standesbeamten  werden  zu  den  Anzeigen  über  den  Tod  einer  Person,
über  die  Geburt  eines  unehelichen  Kindes  und  über  die  Eheschließung  einer  Frau,  die  ein
minderjähriges  eheliches  Kind  hat,  (Gesetz  vom  15.  Juni  1900  §  16,  Reichsgesetz  über
die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  §  48)  von  dem  Amtsgericht,  in  dessen
Bezirk  er  seinen  Amtssitz  hat,  Formulare  unentgeltlich  zur  Verfügung  gestellt.

IV.  Verfahren  bei  Volljährigkeitserklärungen.

§  4.  Der  Antrag  auf  Volljährigkeitserklärung  ist  bei  dem  Vormundschaftsgericht
anzubringen.  «

Das  Vormundschaftsgericht  hat  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  (Bürgerliches  Gesetzbuch
  §8  3  bis  5,  Reichsgesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
§  56  Absatz  1)  zu  erörtern.  Es  soll  die  Reichsangehörigkeit,  den  Leumund  und  das