Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakk.
Nummer 8. Den 25. July 1823.
VIII.
Carl August,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
In Betracht, daß die in Unsrem Patente vom 2#sten Februar 1776 enthaltenen Bestimmungen
so wie diejenigen gesehlichen Vorschriften, welche über die Recttung verunglückter
Personen in einigen der neuerworbenen Gebiethstheile bisher noch bestanden haben, den
Anforderungen der gegenwärtigen Zeit, besonders nach vervollkommneter Kenntniß der Rettungomittel,
nicht mehr entsprechen, und daß demnächst eine Gleichmäßigkeit der Gesehgebung
auch über den erwähnten Gegenstand im Gesammtumfange Unstes Großherzogthumes
wünschenswerth ist, sinden Wir, nach deshalb vernommener Erklärung des getreuen Landtages,
Uns bewogen, die vorhin angeführten Gesehe oufzuheben und an deren Stelle nun
Folgendes zu verordnen: