Metadata : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

200  Zehnte  Beylage  zu  der  Verfassungs-Urkunde  des  Königreichs  Baiern.

 

4)  Im  Falle  der  Uebergabe  einer  Beschwerde:
„die  2c.  übergiebt  .  die  bey  ihr  eingereichte  Beschwerde

„des  ꝛc.  in  Betreff  ves  kc.,  welche  sie  zur  Vorlage  an
Sv.  303.  „Se.  Majestät  den  König,  geeigsnet  findet,  zur  gleichfallsigen
„Würdigung.“

Die  Antwort  der  andern  Kammer  besteht:
1)  Im  Falle  ver  Zustimmung:
#die  Kammer  2c.  hat  dem  ihr  mitgetheilten  Vorschlage  (oder
Antrage)  in  Betreff  r2c.  ihre  Zustimmung  ertheilt."
2)  Im  Falle  der  Verwerfung:
„die  Kammer  hat  dem  2c.  ihre  Zustimmung  nicht  erhheilen
zzu  können  geglaubt.“
3)  Im  Falle  einer  Modification:
„Die  Kammer  hat  dem  2c.  ihre  Zustimmung  nur  unter  den
ebeygefügten  Modificationen  geben  zu  können  erachtet,  wor-„über
  sie  die  weitere  jenseitige  Ansicht  erwartet.

S.  53.
Die  gemeinschaftlich  gefaßten  Beschlüsse  der  Reichsstände
J.  über  die  ihnen  zugekommenen  Gegenstände  werden  dem
Könige  in  nachstehenrer  einfacher  Form  vorgelegt:
a)  Im  Falle  der  gemeinschaftlichen  Zustimmung:
„die  allerunterthänigst  treugehorsamsten  Stände  haben  dem
üan  sie  gebrachten  Antrage  zugestimmt.“
Sv.  3203.  Ib)  mB  Falle  der  gemeinschaftlichen  Verwerfung:
„die  2c.  2c.  haben  dem  an  sie  gebrachten  Antrage  ihre  Zu-„stimmung
  nicht  geben  zu  können  geglaubt.“
e)  Im  Falle  einer  verschiedenen  Meynung:
„die  2c.  c.  haben  sich  über  vie  gemeinschaftliche  Zustimmung
ozu  dem  an  sie  gebrachten  Antrage  nicht  vereinen  können.“
d)  Im  Falle  einer  abzuschlagenden  Modification:
„die  rce.  .  haben  dem  an  sie  gebrachten  Antrage  nur  unter
„folgenden  ehrfurchtsvollest  vorzuschlagenden  Abänverungen
„ihre  Zustimmung  geben  zu  können  geglaubt.“

II.  Ueber  die  eigenen  Wünsche  und  Anträge:

die  k.  v.  übergeben  Sr.  Majestät  dem  Könige  den  beyegefügten
  Verschlag,  welchen  sie  für  den  Staat  vortheil-„haft
  und  nützlich  halten,  mit  der  ehrfurchtsvollsten  Bitte,
demselben  die  Königliche  Genehmigung  zu  ertheilen.“