i) Jemand erlangt einen Verm
Ungerechtfertigte Bereicherung (Einzelne Fälle) Auhang
isdoch nach dem in § 813 Abs. 1 am Ende begebenen Wimrts, lri Noch
nspru ei
8
bs. 2 das zur Beft igung eines „verjährten“
nicht zurückge ordert werden.
Jemand erlangt einen Vermögenswert dadurch, da er über einen G en-*
über den „au verfügen er nicht berechtigt —* gleichwohl eine „
ügung trifft“, die dem erechtigten gegenüber wirksam ist, und durch die
infolgedessen der Pcche Gt i90 sein Recht an dem Gegenstande ganz oder
teilwei ohne- achlich gerechtferti ten Grund verliert:;
816 Abs. 1. Diese orschrift pat Fuptüächt 44 die Fälle der 88 892, 982
is 936 im Auge. pvgl. namentlich Anha 932.
Beispiele: Der durch Berse en des “— richters als „Eigentümer“
eines Grundstücks, als Gläubiger“ einer Hypothek
eingetragene A veräußert das Frundstüc (die *. * ek) zum Nachteile des
Schen Eigentümers (des wahren thebe gere) an den redlichen
B. — A hat aus einer. ##t ein *— eml nehen und verkauft es
dem redlichen B. — In all diesen Fällen ist die unberechtigte Verfügung
des A dem wahren ell Mesen (Prundstückgeigentüner, orothekenläubiger,
Bibliothekeigentümer) gegenüber 892, 932 wirkam;
A muß aber das Erla#ge (23a Fiasemäß usw.) dem wahren
Berechti ten herausgeben —| 816 Abs. 1). Außerdem hat natürlich
der wahre Berechtigte der über einen ihm gehörigen Gegenstand
unberechtigt verfügt * je nach dem Vorliegen der betrefsenden
Vorausset #en auspruch 8zu „Schadenserfatz
wegen unerlaubter Handlung" ( ), oder die ulusprüche
auz dem etwa - ihnen bestehenden Wts- s verhältnis
K hat “*ss z ihren bestehe von 8 ein Back ge geliehen und ver-*
rt es unbere an 2 für 20 Mk. ". kann 8 von K die Herausvon
A erausgabe des esein nr zur nirr- # seiner Forderung
vom — a ahlten rungs-Eru
u n weil A sonst „a Mats eren Eigenrund
bereichert“ wäre.
bels: wegen v#rerlang ba on lehtere Srteien. herausfordern
vgl. Anha hang 55 zu § 559, Seite 899.
genswe , indem er eine Leistung annimmt,
zu deren Annahme er nicht berechtigt war, sondern die einem andern
ebührte, die aber diesem Genüber, Obgleich dieser sie nicht eralten
hat, rechtlich wirksam ist; § 816 Abs. 2. — Beispiel: A hat eine
ihm gegen B zustehende dorberlis an C abget treten. Gleichwohl
nimmt er von dem in Unwissenheit über die „Abtretung“ befindlichen
Schuldner B noch die Bezahlung der F Forderung an; diese Zahlung
ist für B gültig und dem neuen wahren Gläubiger gegenüber wirksam
— 927
zu
812