Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Ungerechtfertigte  Bereicherung  (Einzelne  Fälle)  Anhang

300  Mk.  eine  gleich  hohe  Gegenforderung  zur  Aufrechnung  gegenüber.  Da
die  Klage  spruchreif  *  wird  der  Beklagte  unter  Vorbehalt  der  Entidung

  über  die  „Aufrechnung“  zur  lung  von  300  Mk.  verurteilt.  Zur

wendung  der  Zwangsvollstreckung  zahlt  der  Beklagte  die  300  Mk.  Später
wird  auch  die  „Aufrechnung"  für  begründet  erklärt,  und  es  wird
infolgedessen  das  vorher  ergangene  Urteil  auf  Zahlung  von  300  Mk.  aqufgehoben.
  In  diesen  Fä  en  hat  der  Kläger  die  300  Mk.  empfangen  „aus
rechtlichem  Grunde“,  nämlich  aus  dem  zivilprozessualen
Grunde,  daß  ein  „voll  reckbares“  Urteil  vorlag;  dieser  Grund  ist
aber  später  durch  die  erfolgte  Aushebung  der  Urteile  weg  KRefallen.
Die  30.  *  in  diesen  Fällen  dem  Beklagten,  der  300  Mk.  geleistet
hat,  nicht  bloß  den  Anspruch  aus  der  gunnserrtsentgten.  Bereicherung“,
sondern  auch  die  Klage  au  *—  vgl.  3PO.  g8  302,  600,  717,
auch  §  945  (Schadensersatzpflicht  des  Arr  gers,  wenn  der  Arrest  als  ungerechtsertigt
  später  aufgehoben  wird).

b)  Jemand  erlangt  einen  Vermögenswert  auf  Grund  eines  Rechtsgeschäftes

c
—

n.  condictio  causa  data  non  secuta  oder  ob  causam  datorum);  §  812
1  Satz  2  und  §  815,  vgl.  auch  8  820  Abs.  1  Satz  1.  —  Beispiele:  Der
Vater  einer  Braut  zahlt  dem  Bräutigam  6  Wochen  vor  der  Eheschließung
die  versprochene  Witsist.  die  Braut  stirbt  aber  noch  vor  der  Eheschließung;
der  Bräutigam  muß  die  Mitgift  wegen  Nichteintritts  des  bezweckten  Erfolges
  herausgeben.  —  A  verspricht  dem  B  auf  dessen  Ersuchen  ein  Darlehen
von  1000  Mk.  Begen  Il  und  nimmt  den  Wechsel  über  1000  Mk.  in
Empfang,  Zahlung  des  Darlehens  für  den  nächsten  Tag  versprechend,  er
zahlt  das  Darlehen  nicht.  A  muß  dem  B  den  Wechsel  ausgeben
oder  falls  er  ihn  weiter  begeben  und  B  ihn  gingelgst  hat,  letzterem  die
1000  Mk.  ersetzen  (§  818  Abs.  2  am  Ende).  —  Der  Onkel  eines  Handlungsgehilfen,
  der  Unterschlagungen  angen  ,  zahlt  an  dessen  Prinzipal
1000  Mk.  „ausdrücklich  und  lediglich"  zu  dem  Zwecke,  daß  ein  Strasurr
sahren  vermieden  werde.  Wenn  später  aus  irgend  einer  Veranlassung  das
Strafverfahren  dennoch  eingeleitet  wird,  kann  der  Onkel  die  1000  Mk.
ween  Nichteintritts  des  bezweckten  Erfolges  zurückfordern  (§  812  Abs.  1  am
Ende).  Hervorgehoben  sei  hierbei:  Der  Erfolg  muß,  wie  dies  §  812  verlangt,
  „nach  dem  Inhalte  des  Rechtsgeschäfts“  also  nach  dem  ausdrücklich
erklärten  oder  aus  den  Umständen  sich  ergebenden  Willen  beider  Parteien
bezweckt,  nicht  bloß  innerer  Beweggrund  einer  Partei  sein.  —  Ein
ferneres  hierher  gehöriges,  häufiges  Beispiel  ist  der  aus  anderem  Grunde
weiterhin  unter  c  erwähnte  Fall,  daß  der  Käufer  eines  „Grundstücks“
auf  Grund  eines  bloß  mündlichen  oder  privatschriftlichen  also
nichtigen  Kaufvertrags  (8  313)  dem  Verkäufer  in  rwortung  der
Auflassung  eine  Anzahlung  auf  den  Kaufpreis  macht.  —  Zwei  wichtige
älle  einer  Zu  *  oder  Leistung  „zum  Zwecke  eines  betimmten
  Erfolges“  sind  in  den  88  323  ff.  (Unterbleiben
„Gegenleistung“  beim  gegenseitigen  Vertrage)  und  §  527
Unterbleiben  der  Vollziehung  einer  „Auflage“  bei  der
nkung)  besonders  geregelt.
mand  leistet  einem  anderen  etwas  „zum  Zwecke  der  Erfüllung  einer  Verndlichkeit“,
  die  dabei  vorausgesetzte  Verbindlichkeit  besteht  aber  gar  nicht
(Zahlung  einer  Nichtschuld,  sogen.  condictio  indebiti);  8  812  Abs.  1  Satz  1
mit  den  §  814  festgesetzten  Ausnahmen.  —  Beispiele:  Man  bezahlt  irrtümlich
  eine  Schneiderrechnung,  die  man  schon  längst  bezahlt  hatte,  zum
zweiten  Male;  oder  man  bezahlt  irrtümlich  eine  größere  Warenrechnung,
obgleich  man  eine  Anzahl  der  darin  verzeichneien  Warenposten  gar  nicht
gekauft  oder  npfangen  hat.  Das  Gezahlte  muß  vom  Empfänger,  weil  er
es  ohne  rechtlichen  Grund  besitzt,  herausgegeben  werden.  —  Die  Post  zahlt
eine  „Postanweisung“  aus,  obgleich  (infolge  Irrtums  oder  Vetrugs)
keine  Einzahlung  erfolgt  ist.  Bereichert  sind  sowohl  der  Absender
der  Postanweisung  wie  der  Empfänger  des  Geldes,  beide  können  von  der

6  Zwecke  eines  bestimmten  Erfolges“,  der  Erfolg  tritt  aber  nicht  ein
o

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Noch
au
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