Ungerechtfertigte Bereicherung (Einzelne Fälle) Anhang
300 Mk. eine gleich hohe Gegenforderung zur Aufrechnung gegenüber. Da
die Klage spruchreif * wird der Beklagte unter Vorbehalt der Entidung
über die „Aufrechnung“ zur lung von 300 Mk. verurteilt. Zur
wendung der Zwangsvollstreckung zahlt der Beklagte die 300 Mk. Später
wird auch die „Aufrechnung" für begründet erklärt, und es wird
infolgedessen das vorher ergangene Urteil auf Zahlung von 300 Mk. aqufgehoben.
In diesen Fä en hat der Kläger die 300 Mk. empfangen „aus
rechtlichem Grunde“, nämlich aus dem zivilprozessualen
Grunde, daß ein „voll reckbares“ Urteil vorlag; dieser Grund ist
aber später durch die erfolgte Aushebung der Urteile weg KRefallen.
Die 30. * in diesen Fällen dem Beklagten, der 300 Mk. geleistet
hat, nicht bloß den Anspruch aus der gunnserrtsentgten. Bereicherung“,
sondern auch die Klage au *— vgl. 3PO. g8 302, 600, 717,
auch § 945 (Schadensersatzpflicht des Arr gers, wenn der Arrest als ungerechtsertigt
später aufgehoben wird).
b) Jemand erlangt einen Vermögenswert auf Grund eines Rechtsgeschäftes
c
—
n. condictio causa data non secuta oder ob causam datorum); § 812
1 Satz 2 und § 815, vgl. auch 8 820 Abs. 1 Satz 1. — Beispiele: Der
Vater einer Braut zahlt dem Bräutigam 6 Wochen vor der Eheschließung
die versprochene Witsist. die Braut stirbt aber noch vor der Eheschließung;
der Bräutigam muß die Mitgift wegen Nichteintritts des bezweckten Erfolges
herausgeben. — A verspricht dem B auf dessen Ersuchen ein Darlehen
von 1000 Mk. Begen Il und nimmt den Wechsel über 1000 Mk. in
Empfang, Zahlung des Darlehens für den nächsten Tag versprechend, er
zahlt das Darlehen nicht. A muß dem B den Wechsel ausgeben
oder falls er ihn weiter begeben und B ihn gingelgst hat, letzterem die
1000 Mk. ersetzen (§ 818 Abs. 2 am Ende). — Der Onkel eines Handlungsgehilfen,
der Unterschlagungen angen , zahlt an dessen Prinzipal
1000 Mk. „ausdrücklich und lediglich" zu dem Zwecke, daß ein Strasurr
sahren vermieden werde. Wenn später aus irgend einer Veranlassung das
Strafverfahren dennoch eingeleitet wird, kann der Onkel die 1000 Mk.
ween Nichteintritts des bezweckten Erfolges zurückfordern (§ 812 Abs. 1 am
Ende). Hervorgehoben sei hierbei: Der Erfolg muß, wie dies § 812 verlangt,
„nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts“ also nach dem ausdrücklich
erklärten oder aus den Umständen sich ergebenden Willen beider Parteien
bezweckt, nicht bloß innerer Beweggrund einer Partei sein. — Ein
ferneres hierher gehöriges, häufiges Beispiel ist der aus anderem Grunde
weiterhin unter c erwähnte Fall, daß der Käufer eines „Grundstücks“
auf Grund eines bloß mündlichen oder privatschriftlichen also
nichtigen Kaufvertrags (8 313) dem Verkäufer in rwortung der
Auflassung eine Anzahlung auf den Kaufpreis macht. — Zwei wichtige
älle einer Zu * oder Leistung „zum Zwecke eines betimmten
Erfolges“ sind in den 88 323 ff. (Unterbleiben
„Gegenleistung“ beim gegenseitigen Vertrage) und § 527
Unterbleiben der Vollziehung einer „Auflage“ bei der
nkung) besonders geregelt.
mand leistet einem anderen etwas „zum Zwecke der Erfüllung einer Verndlichkeit“,
die dabei vorausgesetzte Verbindlichkeit besteht aber gar nicht
(Zahlung einer Nichtschuld, sogen. condictio indebiti); 8 812 Abs. 1 Satz 1
mit den § 814 festgesetzten Ausnahmen. — Beispiele: Man bezahlt irrtümlich
eine Schneiderrechnung, die man schon längst bezahlt hatte, zum
zweiten Male; oder man bezahlt irrtümlich eine größere Warenrechnung,
obgleich man eine Anzahl der darin verzeichneien Warenposten gar nicht
gekauft oder npfangen hat. Das Gezahlte muß vom Empfänger, weil er
es ohne rechtlichen Grund besitzt, herausgegeben werden. — Die Post zahlt
eine „Postanweisung“ aus, obgleich (infolge Irrtums oder Vetrugs)
keine Einzahlung erfolgt ist. Bereichert sind sowohl der Absender
der Postanweisung wie der Empfänger des Geldes, beide können von der
6 Zwecke eines bestimmten Erfolges“, der Erfolg tritt aber nicht ein
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Noch
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