Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

96

In  Ermangelung  einer  anderen  Bestimmung  des  Gesellschaftsvertrages  wird  der  Gewinn  unter
die  Genossenschafter  nach  Höhe  von  deren  Geschäftsantheilen  vertheilt,  ebenso  der  Verlust,  soweit  diese
Antheile  zusammen  zu  dessen  Deckung  ausreichen,  wogegen  ein  nach  Erschöpfung  des  Genossenschaftsvermögens
  noch  zu  deckender  Rest  gleichmäßig  nach  Köpfen  von  sämmtlichen  Genossenschaftern  aufgebracht
  wird.

Genossenschafter,  welche  auf  ihre  Geschäftsantheile  die  ihnen  statutenmäßig  obliegenden  Einzahlungen
  geleistet  haben,  können  von  anderen  Genossenschaftern  nicht  aus  dem  Grunde,  weil  letztere  auf
ihre  Antheilr  mehr  eingezahlt  haben,  im  Wege  des  Rückgriffs  in  Anspruch  genommen  werden,  sofern
nicht  der  Gesellschaftsvertrag  ein  Anderes  festsetzt.

8.  10.

Die  Rechte,  welche  den  Genossenschaftern  in  Angelegenheiten  der  Genossenschaft,  insbesondere  in
Beziehung  auf  die  Führung  der  Geschäfte,  die  Einsicht  und  Prüfung  der  Bilanz  und  die  Bestimmung
der  Gewinnverthellung  zustehen,  werden  von  der  Gesammtheit  der  Genossenschafter  in  der  Generalversammlung
  ausgeübt.

Jeder  Genossenschafter  hat  hierbei  Elne  Stimme,  wenn  nicht  der  Gesellschaftsvertrag  ein  Anderes
festsetzt.

8.  11.

Die  eingetragene  Genossenschaft  kann  unter  ihrer  Firma  Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten
eingehen,  Elgenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  erwerben,  vor  Gericht  klagen  und
verklagt  werden.

Ihr  ordentlicher  Gerichtsstand  ist  bei  dem  Gerlchte,  in  dessen  Bezirk  sie  ihren  Sitz  hat.

Genossenschaften  gelten  als  Kaufleute  im  Sinne  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches,
soweit  dleses  Gesetz  keine  abweichenden  Vorschriften  enthält.

5.  12.

Insoweit  die  Genossenschaftsgläubiger  aus  dem  Genossenschaftsvermögen  nicht  befrledigt  werden
können,  hasten  ihnen  alle  Genossenschafter,  ohne  daß  diesen  die  Einrede  der  Theilung  zusteht,  für  die
Ausfälle  solidarisch  und  mit  ihrem  ganzen  Vermögen.  Diese  Solidarhaft  kann  von  einem  Genossenschaftsgläubiger
  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  im  Falle  des  Konkurses  die  Voraussetzungen  des
#  51.  vorliegen,  oder  wenn  die  Eröffnung  des  Konkurses  nicht  erfolgen  kann.

Wer  in  eine  bestehende  Genossenschaft  eintritt,  haftet  gleich  den  anderen  Genossenschaftern  für
alle  von  der  Genossenschaft  auch  vor  seinem  Eintritte  eingegangenen  Verbindlichkeiten.

Ein  entgegenstehender  Vertrag  ist  gegen  Dritte  ohne  rechtliche  Wirkung.

Die  einer  Genossenschaft  beigetretenen  Frauenspersonen  können  in  Betreff  der  dadurch  einge-