Verpflichtung zur Leistung *269—273
steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die
Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung
erfolgen.“0)
Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung
auf ihn über.“!) Der übergang kann nicht zum Nachteile des Gläubigers
geltend gemacht werden.)
§ 269. Ist ein Ort für die Leistung“) weder bestimmt noch
aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses,
zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an
welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses
seinen Wohnsttz hatte.“,)
Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetriebe des
Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche
Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung
an die Stelle des Wohnsitzes.
Aus dem Umstand allein, daß der Schuldner die Kosten der
Versen dung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, daß der Ort,
nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort
sein soll.“)
§ 270. Eeld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr
und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz“") zu übermitteln.)
Ist die Forderung im Gewerbebetriebe des Gläubigers
entstanden, so tritt, wenn der GEläubiger seine gewerbliche
Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung
an die Stelle des Wohnsitzes. .
Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses
eintretenden Anderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen
Niederlassung des Gläubigers“") die Kosten oder die
Gefahr der Üübermittelung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle
die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.“o)
§ 271. Ist eine Zeit für die Leistung "o) weder bestimmt noch
aus den Umständen zu entnehmen, so kann der GEläubiger die
Leistung sofort verlangen,“1) der Schuldner sie sofort bewirken.
Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß
der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der
Schuldner aber sie vorher bewirken kann.2)
§ 272. Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld
vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzuge wegen der Zwischenzinsen
wicht berechtigt.“)
§ 278. Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis,
auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den
Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnisse sich ein
anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die
ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).“)
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