Full text: Die Reichsregierung.

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Reichskanzlers vom ı7. März 1878, das im Anschlusse an die Be- 
stimmung des Reichsbankgesetzes von 1875!) die Stellvertretungs- 
frage generell geregelt hat. 
Der preußische Entwurf?) schloß sich an die Substitutions- 
befugnis des Art. ı5 an und forderte, daß die Stellvertreter des 
Reichskanzlers „aus anderen Mitgliedern des Bundesrats“ ernannt 
werden, ein Erfordernis, das der vom Bundesrat umgearbeitete, vom 
Reichstag schließlich unverändert angenommene Entwuit fallen ließ. 
Zwei Arten von Stellvertretern schafft das Gesetz, d. h. es 
macht deren Bestellung nicht obligatorisch, sondern läßt dieselben 
nur zu: einen Generalstellvertreter (Vizekanzler) für den gesamten 
Umfang der Geschäfte und Obliegenheiten des Reichskanzlers 
und Spezialstellvertreter für einzelne Amtszweige ?). 
Voraussetzungen der Bestellung sind Fälle der Verhinderung 
des Kanzlers, wobei unter Verhinderung nicht nur eine persön- 
in dem er v. Bennigsen zu einem Besuche in Varzin einladet, um mit ihm seine 
Pläne zu besprechen, „bevor ich dieses erste Stadium einer kanzlerischen Initiative 
amtlich beschreite.... Es handelt sich“, so schreibt Fürst Bismarck, „dabei um die 
formale Möglichkeit der Vertretung des Reichskanzlers, die vielleicht nicht ohne Ver- 
fassungsänderung geschaffen werden kann, und um einige Modifikationen in der Ein- 
teilung der Reichsämter und ihrer Beziehung zu Preußischen Ministerien, die jetzige, 
durch die mächtige Persönlichkeit von Delbrück ins Leben gerufene Praxis, führte zu 
Delbrücks Zeit unüberwindliche Frictionen beider Elemente, später und jetzt die Gefahr 
der Trockenlegung von Reich und Bundesrat durch den Partikularstaat Preußen herbei. 
Ich suche das Heilmittel in Ausdehnung des Systems der Personal-Union, wie sie bisher 
im Monarchen, im Kanzler, im Kriegsminister und im Auswärtigen besteht. Wie 
Kanzler und Minister-Präsident, so sollte auch die Vertretung beider identisch sein.“ 
Daß aber gerade diese vom Kanzler erstrebte Personalunion der Spezialstellvertreter 
mit preußischen Ministern im Stellvertretungsgesetz ausgeschlossen wurde, wird unten 
noch dargestellt werden. 
ı) Vgl. die preußischen Motive zum Stellvertretungsgesetz (Ro&ll u. Epstein, 
Bismarcks Staatsrecht, S. 73). $ 26 des Reichsbankgesetzes vom 14. März 1875 sagt: „Die 
dem Reiche zustehende Leitung der Bank wird vom Reichskanzler und unter diesem 
von dem Reichsbank-Direktorium ausgeübt; in Behinderungsfällen des Reichskanzlers 
wird die Leitung durch einen vom Kaiser hiefür ernannten Stellvertreter wahrgenommen.“ 
2) Abgedruckt bei Ro&ll-Epstein, S. 7ıff. 
3) An diesem Vizekanzler, der ein Staatsmann und Vizepräsident des preußischen 
Staatsministeriums sein müsse, lag dem Fürsten Bismarck hauptsächlich, weniger an 
den Spezialstellvertretern. (Vgl. v. Mittnacht, Erinnerungen an Bismarck, 4. Aufl., 
Stuttgart und Berlin 1904, S. 61.) 
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