Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

250 Reklame für Leichenüberführungen. 
4. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent- 
lichung im K. Bayer. Staatsanzeiger in Kraft. 
München, den 21. Dezember 1916. 
Der Kommandierende General-: 
von der Tann. 
(Nr. 235 913.) Anordnung betreffend Verhinderung 
der Reklame für Velchendberführungen aus dem 
Ergangen an die Distriktsverwaltungsbehörden des Korps- 
bezirks. 
Bei der weitgehenden Unterstützung, die den 
Angehörigen unserer Gefallenen bei der Ausgrabung 
der Leichen und ihrer Überführung bis zur nächsten 
Bahnstation seitens der Etappenbehörden zuteil 
wird, bedarf es hierzu in den meisten Fällen keiner 
fremden Hilfe. 
Eine Tätigkeit der Bestattungsinstitute kommt 
daher in den Regelfällen nicht mehr in Frage, 
andererseits muß verhindert werden, daß durch die 
Reklame dieser Institute die Offentlichkeit zur Vor- 
nahme von Überführungen angereizt wird. 
Die stellv. Generalkommandos I., II., III. bayer. 
A K. erlassen daher auf Grund Art. 4 Nr. 2 KBG. 
im Interesse der öffentlichen Sicherheit folgende An- 
ordnung: 
Es ist verboten: 
1. Aufträge zur Veröffentlichung von Angeboten 
zu Leichenüberführungen in Zeitungen und 
Zeitschriften zu erteilen und solche Aufträge 
anzunehmen. 
2. Angehörigen von Gefallenen unaufgefordert 
— schriftlich oder mündlich — Angebote zu 
Leichenüberführungen zu machen.
	        
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