250 Reklame für Leichenüberführungen.
4. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent-
lichung im K. Bayer. Staatsanzeiger in Kraft.
München, den 21. Dezember 1916.
Der Kommandierende General-:
von der Tann.
(Nr. 235 913.) Anordnung betreffend Verhinderung
der Reklame für Velchendberführungen aus dem
Ergangen an die Distriktsverwaltungsbehörden des Korps-
bezirks.
Bei der weitgehenden Unterstützung, die den
Angehörigen unserer Gefallenen bei der Ausgrabung
der Leichen und ihrer Überführung bis zur nächsten
Bahnstation seitens der Etappenbehörden zuteil
wird, bedarf es hierzu in den meisten Fällen keiner
fremden Hilfe.
Eine Tätigkeit der Bestattungsinstitute kommt
daher in den Regelfällen nicht mehr in Frage,
andererseits muß verhindert werden, daß durch die
Reklame dieser Institute die Offentlichkeit zur Vor-
nahme von Überführungen angereizt wird.
Die stellv. Generalkommandos I., II., III. bayer.
A K. erlassen daher auf Grund Art. 4 Nr. 2 KBG.
im Interesse der öffentlichen Sicherheit folgende An-
ordnung:
Es ist verboten:
1. Aufträge zur Veröffentlichung von Angeboten
zu Leichenüberführungen in Zeitungen und
Zeitschriften zu erteilen und solche Aufträge
anzunehmen.
2. Angehörigen von Gefallenen unaufgefordert
— schriftlich oder mündlich — Angebote zu
Leichenüberführungen zu machen.