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4.Vermag  ein  Armeekorpsbezirk  seinen  Rekrutenantheil  nicht  aufzubringen,  so  wird  der  Ausfall  auf
die  anderen  Armeekorpsbezirke  desselben  Reichs-Militärkontingents  nach  Maßgabe  der  vorhandenen
Ueberzähligen  vertheilt.  «  ’
5.  Die  unter  selbständiger  Militärverwaltung  stehenden  Armeekorpsbezirke  können  im  Bedarfsfall  im
Frieden  zur  Rekrutengestellung  für  Armeekorps  anderer  Reichs-Militärkontingente  nur  in  dem  Maße
herangezogen  werden,  als  Angehörige  der  betreffenden  Kontingente  bei  ihnen  in  Gemäßheit  des
§.  12  R.M.  G.  in  der  Fassung  des  G.  v.  6.  5.  80.  zur  Aushebung  gelangen.  Den  Ausgleich  regeln
die  Kriegsministerien  unter  einander.
6.Für  die  Zutheilung  der  auszuhebenden  Rekruten  an  die  Truppen  des  Reichsheeres  ist  im  übrigen
das  militärische  Bedürfniß  maßgebend.

G.  v.  26.  5.  93.  Art.  II  §.  1.
7.Eine  Anrechnung  der  freiwillig  eingetretenen  Mannschaften  findet  bei  der  Ersatzvertheilung  nicht  statt.

                                                   §.  53.
                               Ministerial-Ersatzvertheilung.

1.Die  seitens  der  Kriegsministerien  nach  Maßgabe  der  Festsetzungen  des  §.  52  aufzustellende  Ersatzvertheilung
  bildet  die  Ministerial-Ersatzvertheilung.

2.  seitens  des  Königlich  preußischen  Kriegsministeriums  aufgestellte  Ministerial-Ersatzvertheilung
muß  enthalten:

a)  h  Gesammtzahl  der  aus  jedem  Armeekorpsbezirk  zu  stellenden  Rekruten  —  getrennt  nach
Land=  und  seemännischer  (halbseemännischer)  Bevölkerung.  Beim  XIV.  Armeekorps  tritt  ferner
eine  Trennung  der  von  dem  Großherzogthum  Baden  und  dem  elsaß“lothringischen  Antheil

aufzubringenden  Rekruten  ein,

b)  die  Vertheilung  der  aus  jedem  Armeekorpsbezirk  zu  stellenden  Rekruten  nach  Armeekorps,  für
welche  sie  bestimmt  sind,  und  nach  Waffengattungen  getrennt.

In  denjenigen  Armeekorpsbezirken,  in  welchen  Rekruten  für  die  Marine  zu  stellen  sind,

ist  auch  die  Vertheilung  derselben  auf  die  Marinetheile  anzugeben.

3.Die  Ministerial-Ersatzvertheilung  wird  von  dem  Königlich  preußischen  Kriegsmisterium  dem  Großherzoglich
  badischen  Ministerium  des  Innern,  dem  Großherzoglich  hessischen  Ministerium  des  Innern
und  der  Justiz,  dem  Reichs-Marine-Amt,  sämmtlichen  unterstellten  Generalkommandos  und  dem
Kommando  der  Großherzoglich  hessischen  (25.)  Division  übersendet.
4.Tritt  ein  nicht  vorhergesehener  Ersatzbedarf  ein,  nachdem  bereits  die  Ministerial-Ersatzvertheilung
herausgegeben  war,  so  wird  derselbe  nachträglich  angemeldet  und  nach  Maßgabe  der  zur  Einstellung
noch  verfügbaren  Tauglichen  bezw.  Ueberzähligen  auf  die  Armeekorpsbezirke  vertheilt.
5.  Ueber  den  aufzubringenden  Bedarf  an  Ersatzreservisten  siehe  §.  54,.

                                            §.  54.
                                   Korps-Ersatzvertheilung.

 1. Die  Generalkommandos  vertheilen  den  aus  ihrem  Bereiche  aufzubringenden  Ersatzbedarf  auf  die
Brigadebezirke  (Korps-Ersatzvertheilung)  nach  dem  Verhältniß  der  in  diesen  Bezirken  vorhandenen,
zur  Einstellung  in  den  aktiven  Dienst  tauglichen  Militärpflichtigen')  nach  Land=  und  seemännischer
(halbseemännischer)  Bevölkerung  getrennt.

Im  Großherzogthum  Hessen  wird  die  Divisions-Vertheilung  seitens  des  Großherzoglichen  Ministeriums
des  Innern  und  der  Justiz  im  Einverständniß  mit  dem  Divisionskommando  aufgestellt.
2.Die  Korps-Ersatzvertheilung  enthält  die  Vertheilung  der  innerhalb  der  einzelnen  Brigadebezirke  aufzubringenden
  Rekruten  auf  die  Truppentheile  etc.
3. Vermag  ein  Brigadebezirk  die  ihm  auferlegte  Bedarfszahl  nicht  aufzubringen,  so  wird  —  unter
Beachtung  des  im  §.  52,4  enthaltenen  Grundsatzes  —  die  fehlende  Zahl  auf  die  übrigen  Brigadebezirke
  des  Armeekorpsbezirks  nach  Maßgabe  der  in  denselben  vorhandenen  Ueberzähligen  vertheilt.
Kann  ein  Armeekorpsbezirk  die  ihm  auferlegte  Bedarfszahl  nicht  stellen,  so  ist  dem  zuständigen  Kriegsministerium
  hiervon  Mittheilung  zu  machen.

 

 

*)  Siehe  Anmerkung  )  zu  §.  52,1.
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