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hat. Nachdem der Tote gewaschen und gekämmt war, legte man ihn auf den
Scheiterhaufen und verbrannte ihn. Die Asche wurde meistens in eine Urne
getan und diese dann mit einem Erdhügel überschüttet oder in einer Art Steinkammer
unter einem Hügel beigesetzt. Beim Tode des Hausherrn tötete man auch sein Roß
und seinen treuesten Knecht und verbrannte sie mit ihm. Das war für den Knecht
die höchste Ehre, da er nur im Gefolge seines Herrn in die Walhalla gelangen konnte.
Auch die Frau tötete sich in der Regel beim Tode ihres Mannes, um ihm ins Jen-
seits folgen zu können.
2. Staatliches Leben.
1. Stände. Das Volk bestand aus Freien und Unfreien. Zu den Freien
gehörten die Besitzer von Grund und Boden, zu den Unfreien die Hörigen und
Leibeigenen (Sklaven). Die Hörigen erhielten von einem Freien einige Acker
Landes zur Bewirtschaftung und mußten ihm dafür Hand= und Spanndienste (Fron-
dienste) leisten. Die vornehmsten Geschlechter bildeten die Adeligen oder Edelinge.
Sie zeichneten sich vor anderen Freien durch ihren großen Besitz aus und standen
in hohem Ansehen.
2. Staatsverfassung. Die Grundlage des Staates bildete die Sippe, eine
Vereinigung von Blutsverwandten. Die Sippengenossen wohnten zusammen,
benutzten Acker und Weide gemeinsam und zogen zusammen in den Kampf. Das
Oberhaupt der Sippe übte unumschränkte Gewalt über ihre Angehörigen. Etwa
100 Krieger mit ihren Familien bildeten die Hundertschaft, an deren Spitze ein
Fürst (Häuptling) stand. Mehrere Hundertschaften schlossen sich zu einer Völker-
schaft zusammen. Die Ostgermanen standen unter Königen; bei den Westgermanen
wählte die Volksgemeinde in Kriegszeiten einen Herzog als Anführer.
3. Wirtschaft. Die alten Germanen führten eine Art Nomadenleben. Lang-
sam — fast unmerklich — zogen sie im Laufe zweier Jahrtausende von Osten nach
Westen. In den Talgründen weideten sie das Vieh; mit dem Speer durchstreiften
sie den Urwald nach Jagdbeute. Der Ackerbau war noch wenig entwickelt. Ein
Stück Land wurde bestellt und abgeerntet und blieb dann einige Jahre als Weide
liegen (Feldgraswirtschaft). In der Regel wählte sich eine Sippe ein Stück Land
zur gemeinsamen Bewirtschaftung aus. Die Feldmark teilte man nach der
Güte des Bodens in verschiedene Felder. Ein jedes Feld zerlegte man wiederum
in so viel vom Wege ablaufende Streifen, als Familien im Dorfe vorhanden waren.
Dann wurden die Streifen jährlich verlost, und so erhielt ein jeder seinen Anteil vom
guten und schlechten, vom nahen und fernen Acker. Wald und Weide waren gemein-
sames Eigentum und kamen nicht zur Verteilung.
4. Volksversammlung. Die höchste Gewalt hatte die Volksversammlung,
die beim Voll= oder Neumonde auf der „Mahlstätte“ unter einer Eiche oder bei einem
Steine abgehalten wurde. Sie entschied über Krieg und Frieden, wählte den Herzog,
sprach die jungen Männer wehrhaft und strafte die Verbrecher. Nur die Freien
durften an dieser Versammlung teilnehmen. Den Beifall gab man durch Klirren
mit den Waffen kund, Mißfallen durch dumpfes Gemurmel.
5. Rechtspflege. Die Volksversammlung griff nur dann von selbst ein, wenn
ein Verbrechen gegen das Volk oder die Gottheit begangen war. Verrat, Fahnen-
flucht und Heiligtumsschändung wurden mit dem Tode bestraft. War das Verbrechen
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