Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Provinz  Schlesien,  Regierungsbezirk  Breslau.

Obligation

des
Wartenberger  Kreises
ILattr.  .....  .
über
.....  Thaler  Prenßisch  Kurant.
Auf  Grund  der  unter  genehmigten  Kreistagsbeschlüsse  vom

10  Bei  —  1871.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  120,000  Thalern  bekennt

11.  November

sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Wartenberger  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers
  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von  ......  .  ..  Thalern
Preußisch  Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  44  Prozent
  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  vo  ..  Thalern  geschieht
vom  Jahre  1872.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  37  Jahren  aus
einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  Einem  Prozent
  sehrich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,
nach  Maßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1872.  ab  in  dem
Monate  Mai  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei
und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtöblatte  der  Konig.
lichen  Regierung  zu  Breslau,  dem  Kreisblatt  des  Wartenberger  Kreises  und  in
dem  Preußischen  Staatsanzeiger.

Bis  zu  dem  Tage)  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an
geein  mit  vier  einhalb  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem
verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rück.
gobe  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Wartenberg,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.  Mit

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