Contents : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Einleitung.  $  1.  d

Zwischenverbände  (Königreiche,  andere  Fürstentümer,  Feudalherrschaften,
  Städte,  kirchliche  Verbände)  existierten,  welche  obrigkeitliche
  Befugnisse  besaßen,  und  in  denen  sich  ein  selbständiges
Gemeinleben  entwickelte.  Indem  sie  diese  als  universitates  bezeichneten,
  schufen  sie  den  Begriff  des  Gemeinwesens  im  staatsrechtlichen
  Sinne.  Die  Zwischenverbände  unterschieden  sich  vom  Reiche
dadurch,  daß  sie  der  Herrschaft  desselben  unterworfen  waren,
während  das  Reich  bezw.  der  an  der  Spitze  desselben  stehende
Kaiser  keinen  Herrscher  über  sich  hatte.  Er  besaß  die  höchste
Gewalt,  die  suprema  potestas  oder  plenitudo  potestatis.

Nachdem  mit  dem  Ende  des  Mittelalters  die  Macht  und  selbst
die  Idee  des  heiligen  römischen  Reiches  verschwunden  war,  fand
der  Staatsbegriff  auf  die  einzelnen  bisher  als  Bestandteile
desselben  betrachteten  Königreiche  und  andere  Länder  Anwendung.
  Diesen  und  den  an  ihrer  Spitze  stehenden  Herrschern
wurde  die  höchste  Gewalt  zugeschrieben,  welche  bisher  als  Eigenschaft
  des  Reiches  und  des  Kaisers  gegolten  hatte.  In  Frankreich
kam  dafür  der  ursprünglich  in  einer  wesentlich  andern  Bedeutung
verwendete  Ausdruck  „souverainet6“  auf,  welcher  auch  in
andere  europäische  Sprachen  überging.  Die  Existenz  von  Zwischenverbänden
  zwischen  Individuen  nnd  Staat  blieb  anerkannt,  wenn
auch  die  zentralisierende  Tendenz  des  sechzehnten  bis  achtzehnten
Jahrhunderts  der  Entwicklung  derselben  wenig  günstig  und  bestrebt
war,  das  Gemeinleben  möglichst  im  Staate  zu  konzentrieren,  Als
der  wesentliche  Unterschied  des  Staates  von  diesen  untergeordneten
  Verbänden,  als  das  charakteristische  Merkmal  des  ersteren
wurde  die  Souveränetät  betrachtet,  der  Staat  als  das  souveräne
politische  Gemeinwesen  charakterisiert®.

5  Über  den  Bedeutungswandel  in  der  Geschichte  des  Ausdrucks  vgl.
Esmein,  Cours  €l&mentaire  d’histoire  du  droit  francais  (9e  &d.,  1898)  139  ff.,
178  ££.;  Rehm,  Staatsl.  40;  Jellinek,  Staatsl.  436  ff.

Die  Dogmengeschichte  des  Souveränetätsbegritis  ist  am  besten  und  vollständigsten
  bei  Jellinek,  Staatsl.  435  ff.  dargestellt.  Vgl.  außerdem  Rehm,
Geschichte  der  Staatsrechtswissenschaft  192  ff.,  Staatsl.  40  ff.;  Dock,  Der
Souveränetätsbegriff  von  Bodin  bis  zu  Friedrich  d.  Gr.  (1897);  Dock,  Revolution
  und  Restauration  über  die  Souveränetät  (1900);  Landmann,  Der
Souveränetätsbegrift  bei  den  französischen  Theoretikern  (1896).

6  Die  Ansicht,  daß  die  Souveränetät  dag  wesentliche  Merkmal  des
Staates  sei,  führt  zurück  auf  die  Lehre  der  italienischen  Juristen  des  späteren
Mittelalters  (insbes.  des  Bartolus)  von  den  Verbänden  mit  und  ohne  Superior,
den  universitates  superiorem  recognoscentes  bzw.  non  recognoscentes:  indem
die  letzteren  und  nur  sie  dem  Imperium,  also  dem  Starte  in  vollem  Wortsinn
  gleichgestellt  wurden,  war  die  Souveränetät  —  Unabhängigkeit  nach
außen,  Unbeschränktheit  nach  innen  —  als  Essentiale  des  Staatsbegriftes
behauptet.  Vgl.  Gierke,  Genoss.R.  3  638  ff.,  Althusius  229  ff,  Rehm,  Gesch.
der  Staatsrechtswiss.  193  f£.,  Jellinek,  Staatsl.  442f.  Mit  vollem  Bewußtsein
ist  aber  die  Theorie  von  der  begrifflichen  Notwendigkeit  der  Souveränetät
für  den  Staat  erst  von  Bodin  aufgestellt  worden  (vgl.  Hanke,  Bodin,  eine
Studie  über  den  Begriff  der  Souveränetät,  1894,  Jelinek,  Staatsl.  453  f.,
Rehm  a.  a.  O.  218  ff);  bezeichnend  der  Satz  des  Bodin:  „l’Etat  est  un  droit
gouvernement  de  plusieurs  mesnages  et  de  ce  que  leur  est  commun  avec
puissance  souveraine“  (Six  lıvres  de  la  Republique,  1576,  I,  1).  Ihm