* Ortskohlenstellen als Untersfellen
der Kriegsamtttellen.
#Kriegeminliterlum. Kriegsomt.
Tab. Nr. 5914. 4. 17. K. Stav Tech.
vom 7. 4. 1917.
Die günstigen Erfahrungen, welche in verschiedenen
Stüdten mit der örtlichen Regelung der Brennstoffversorgung
gemacht sind, geben Veranlassung, im Einvernehmen
mit dem Herrn Reichskommissar für die Kohlenverteilung
den Städten und Gemeinden mit entsprechender Einwohnerzahl
(von etwa 10 000 Einwohnern an) dringend anzuempfehlen,
Ortskohlenstellen einzurichten. Aufgabe solcher
Orkskohlenstellen müßte vor allem Vorbereitung und spätere
Durchführung der örtlichen Regelung der Brennstofsversorgung
im nächsten Winter sein. Eine sofortige Einrichtung
solcher Ortskohlenstellen empfiehlt sich aber jedenfalls, um
nicht nur für den Winter Vorarbeiten zu leisten, sondern
gleichzeitig auch augenblicklich bestehende Schwierigkeiten in
der Kohlenversorgung zu beseitigen.
Die Ortskohlenstellen müssen unter der Aufsicht und
Vedenfalls in enger Filhlung mit den Kriegsamtstellen ins
Leben gerufen werden. Im einzelnen sind folgende Richtlinten
maßgebend:
1. Der Leiter der Ortskohlenstelle kann in allen Stäbten
und Gemeinden, in welcher keine Kriegsamtstelle ober
Kriegsamtnebenstelle sich befinbet, als Vertrauensmann der
Kriegsamtstelle mit der örtlichen Vertretung derselben beauftragt
werden.
Er leitet die Ortskohlenstelle, welche unter der Aufsicht
der Kriegsamtstelle die Durchführung der den Kriegsamtstellen
obliegenden Aufgaben bezüglich des Verkehrs mit
Brennstoffen (Kohle, Koks und Briketts) für den betreffenden
Ort übernimmt. Wenn in einzelnen Städten schom
Ortskohlenstellen eingerichtet sind, so werden neue nicht eingerichtet.
Der Stadbt- ober Gemeindeverwaltung wirb anheimgestellt,
der Kriegsamtstelle einen Vertrauensmann vorzuschlagen.
In vielen Fällen wird hierfür der Leiter des
Gaswerkes als geeignete Persönlichkeit in Frage kommen.
Die Genehmigung des vorgeschlagenen Vertrauensmannes
als Vertreter der Kriegsamtstelle bleibt der letzteren überlassen.
Falls keine Benennung eines Vertrauensmannes
seitens der Stadt- oder Gemeindeverwaltungen erfolgt, wird
die Kriegsamtstelle nach Verständigung mit dem Kriegsamt
selbst einen Vertrauensmann in denfenigen Orten bestimmen,
in denen dies undedingt notwendig erscheint.
Dem Leiter der Ortskohlenstelle bleibt es überlassen,
im Einvernehmen mit der Kriegsamtstelle zu seiner Beratung
weitere Sachverständige aus den Kreisen desd Kohlenhandels
oder der Industrie und für die Durchführung der Arbeit
fachkundige Hilfskräfte nach dem Hilfsdienstpflichtgesetz heranzuzlehen.
¾6 2. Das Arbeitsgebjet einer jeden Ortskohlenstelle wird
räumlich begrenzt durch die Grenzen der betreffenden Gemeinden,
im gegebenen Fall unter Einbeziehung der unmittelbar
angrenzenden Vororte. Ob ein Bedürfnis hierzu
vorliegt, unterliegt der Prüfung sz
amtstelle.
Alles, was außerhalb der Gebiete der Ortskohlenstellen
liegt, wird wie bisher unmittelbar von der Kriegsamtstelle
bearbeitet.
Die Ortskohlenstellen sorgen für entsprechende Bekannthabe
der getroffenen Einrichtung innerhalb ihres Gebietes
KNriegsamt. Hmmillde mlitellungen und Nnachelchten
der zuständigen Kriegs-Hummer
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mit Angabe des Datums der Arbeitsaufnahme, welche möglichst
bald erfolgen soll.
3. Das Arbeitsgebiet der Ortskohlenstellen ist sachlich
begrenzt durch den Aufgabenbereich der Kriegsamistellen.
Durch ihre Tätigkeit soll die Selbstversorgung und die
Verfügungsfreiheit der Industrie nicht beeinträchtigt werden.
Sie haben den Zweck, durch sachverständige örtliche
Behandlung der verschiedenartigen Verhältnisse die entstandenen
Schwierigkeiten in der Kohlenversorgung beseitigen
zu helfen.
Insbesondere fallen ihnen vorläufig die folgenden Auf-Baben
zur -
a) Prüfung der Kohlenbelieferung und Kohlenreklamation
der einzelnen im Heeresdienst tätigen Betriebe
nach Dringlichkeit und Menge auf Grund allgemeiner
vom Kriegsamt im Benehmen mit dem
Reichskohlenkommissar herausgegebenen Anweisung.
Zu diesem Zweck sind alle Reklamationen der
einzelnen Betriebe durch die Ortskohlenstellen weiter
zu leiten, welche die tatsächliche Berechtigung vorher
prüfen. Die Weitergabe der Reklamattonen erfolgt
unmittelbar an die vom Reichskohlenkommissar eingesetzten
Kohlenausgleichstellen. Die Kriegsamtstellen
orhalten Mittellung in Halbmonatsberichten.
PD.) Ausbilfe bet plötzlich eintretendem vorübergehenden
Kohlenmangel einzelner Betriebe durch Ausgleich aus
anderen an demselben Ort vorhandenen und für den
Verbrauch am Ort selbst bestimmten Kohlen- und Koksvorräten.
Falls ein solcher Ausgleich sich nicht auf
gütlichem Wege herbeiführen läßt, ist die Beschlagnahme
telegraphisch beim Reichskohlenkommissar zu
beantragen.
Eeine Beschlagnahme von auf dem burchgehenden
Transsport befindlichen Kohlen ist unzulässig.
) Nach Möglichkeit Einrichtung und Unterhaltung
eines Reservelagers zur Aushilfe bei plötzlich eintretendem
vorlbergehenden Bedarf nach den unter b)
angebenen Richtlinien, insbesondere können die Ortskohlenstellen
ihre Beflrwortung zur Auffüllung der
Lager bei den Kohlenhändlern von der Verpflichkung
der Händler abhängig machen, daß davon in dringenden
Fällen ohne weiteres Kohle entnommen werden
kann zu den allgemein gebräuchlichen Bedingungen
und Preisen.
44) Vorsorge für schnelles Entladen der Eisenbahnwagen
durch zweckmäßigste Ausgestaltung der örtlichen Entlademöglichkeiten
und Lagerplätze und gegebenenfalls
durch Bereitstellung besonderer aus Hilfsdienst-Hülichtigen
gebildeten Entladekommandos.
e) Zweckmäßigste Gestaltung des Kohlentransportwesens
innerhalb der Stadt und der Gemeinden durch einheitliche
Ausnutzung der vorhandenen Pferde und
Wagen der Spediteurgeschäfte, durch Ausnutzung vorhandener
Kleinbahnen, Straßenbahnen usw.
#". Den Städten und Gemeinden bleibt es überlassen,
den Ortskohlenstellen weitere im Tätigkeitsbereich der
Städte und Gemeinden liegende Aufgaben zuzuweisen,
3. B. Regelung der Kohlenabgabe an die Kleinverbraucher
usw. -
«»Ehean-finddic-Ortskokjkenstellmberechtigt-,Aufgabgtiz
welche ihnen vom Reichskohlenkommissar übertragen werden
sollten, mit zu übernehmen. ·«·
5. Den Ortskohlenstellen ist für die Durchführung
ihrer Aufgaben die Wahl der Lagerplätze usw. die größte
Freiheit zu lassen. f