Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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auf  besonderem  Verpflichtungsgrunde  beruhen  und  der  Empfänger  wirtschaftlich
selbständig  ist.  Als  solche  Familienangehörige  gelten  die  Ehefrau  und  die  Ver—
wandten  des  Steuerpflichtigen  und  seiner  Ehefrau  in  gerader  Linie.

2.  Besondere  Vorschriften.
Art.  13.

1  Die  Reineinkünfte  aus  Grundvermögen  umfassen  den  Reinertrag  aus  jeder  Art  Nutzung
von  Grundstücken  und  Gebäuden  und  aus  dem  Betriebe  der  Land=  und  der  Forstwirtschaft.

II  Der  Reinertrag  ist  bei  verpachteten  oder  vermieteten  Grundstücken  und  Gebäuden  für
den  Verpächter  oder  Vermieter  aus  den  Pacht=  und  Mietzinsen,  dem  Geldwerte  der  dem
Pächter  oder  Mieter  obliegenden  Natural=  und  sonstigen  Nebenleistungen  und  dem  Geldwerte
der  dem  Verpächter  oder  Vermieter  vorbehaltenen  Nutzungen  zu  berechnen.

III  Bei  Gebäuden  oder  Gebäudeteilen,  die  vom  Steuerpflichtigen  für  sich,  seine  Haushaltungsangehörigen
  und  seine  Bediensteten  zu  Wohnungs=  und  Hauswirtschaftszwecken  benützt
  werden,  ist  der  örtliche  Mietwert,  bei  den  diesen  Zwecken  dienenden  Zugehörungen
(Hofräumen,  Hausgärten,  Parkanlagen  usw.)  der  Geldwert  der  Nutzung  anzuschlagen.

IV  Soweit  Gebäude  oder  Gebäudeteile  nebst  Zugehörungen  zum  Betriebe  der  Land=  und
der  Forstwirtschaft,  zum  Gewerbebetrieb  oder  zur  Ausübung  eines  sonstigen  Berufs  des
Steuerpflichtigen  dienen,  ist  ihr  Nutzungswert  nicht  eigens  anzuschlagen.

Bei  der  Ermittelung  des  Reinertrags  aus  dem  Betriebe  der  Land=  und  der  Forstwirtschaft
  mit  eigenem  oder  erpachtetem  Grundbesitze  sind  insbesondere  in  Betracht  zu  ziehen:

1.  der  Erlös  für  die  Haupt=  und  Nebenerzeugnisse  des  Betriebs,  die  gegen  Barzahlung,
  auf  Kredit  oder  gegen  sonstige  Vorteile  veräußert  oder  zur  Nutzung
überlassen  werden,

2.  der  nach  örtlichen  Mittelpreisen  anzuschlagende  Geldwert  der  Haupt=  und  Nebenerzeugnisse
  des  Betriebs,  die  der  Steuerpflichtige  für  seine  Hauswirtschaftszwecke
verwendet,

3.  der  Geldwert  der  Erzeugnisse  und  Vorräte  des  Betriebs,  die  am  Schlusse  des
Betriebsjahrs  noch  vorhanden  sind.

VI.  Dagegen  ist  der  Geldwert  des  aus  dem  Vorjahr  übergegangenen  Bestandes  an  Erzeugnissen
  und  Vorräten  abzusetzen.  Bei  Betrieben,  in  denen  der  Bestand  an  Erzeugnissen
und  Vorräten  am  Schlusse  der  einzelnen  Jahre  wesentlichen  Schwankungen  nicht  zu  unterliegen
  pflegt,  kann  dessen  Geldwert  sowohl  bei  den  Einnahmen  als  bei  den  Ausgaben  unberücksichtigt
  bleiben.