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Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu vollem Eigenthum ab. Es gehen
daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden und Dispositionsgrundstücken,
sämmtliche Fonds der Gesellschaft, die Materialienbestände,
die Betriebsmittel, sowie alle dem Westholsteinischen Eisenbahnunternehmen zustehenden
Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme auf den
Preußischen Staat über.
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Der für die Abtretung dieser Rechte (F. 1) vom Staate zu zahlende Kaufpreis
beträgt 799 800 Mark.
Außerdem übernimmt der Staat die Anleihen sowie alle sonstigen Schulden
der Westholsteinischen Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner.
E. 3.
Mit dem 1. des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrages folgenden
Monats erfolgt die Auflösung der Westholsteinischen Eisenbahngesellschaft.
Die Liquidation wird für Rechnung des Staates von der seitens des
Ministers der öffentlichen Arbeiten zu bezeichnenden Königlichen Behörde bewirkt.
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Der Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Gesellschaft an,
den Inhabern von Aktien der Westholsteinischen Eisenbahngesellschaft gegen Abtretung
ihrer Rechte, das heißt gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen
Dividendenscheinen und Talons, eine Abfindung anzubieten, und zwar:
a) für je sieben Stammaktien à 300 Mark Staatsschuldverschreibungen
der 3½ prozentigen konsolidirten Anleihe zum Nennwerthe von Sechshundert
Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. April 1890, sowie
eine baare Zuzahlung von 20 Mark für jede Stammaktie,
b) für je sieben Prioritäts-Stammaktien à 300 Mark Staatsschuldverschreibungen
der 3½ prozentigen konsolidirten Anleihe zum Nennwerthe
von Zweitausend sechshundert Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom
1. April 1890.
Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesellschaft
und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statutarische
Stimmrecht aus.
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 14 Tage vor dem
Beginn des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal in
Zwischenräumen von wenigstens einem Monat zu wiederholen. Zu dem Umtausche
wird der Staat eine Frist von einem Jahre bewilligen.
5.
Der Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gesellschaft
der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für die Abtretung
des Unternehmens (S. 2) unter Anrechnung des auf die umgetauschten Aktien
(Nr. 9363.)