Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Rechten  und  obliegenden  Verpflichtungen  zu  vollem  Eigenthum  ab.  Es  gehen
daher  außer  den  Bahnanlagen  nebst  Zubehör,  den  Dienstwohngebäuden  und  Dispositionsgrundstücken,
  sämmtliche  Fonds  der  Gesellschaft,  die  Materialienbestände,
die  Betriebsmittel,  sowie  alle  dem  Westholsteinischen  Eisenbahnunternehmen  zustehenden
  Rechte  und  Gerechtigkeiten  ohne  irgend  welche  Ausnahme  auf  den
Preußischen  Staat  über.
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Der  für  die  Abtretung  dieser  Rechte  (F.  1)  vom  Staate  zu  zahlende  Kaufpreis
  beträgt  799  800  Mark.

Außerdem  übernimmt  der  Staat  die  Anleihen  sowie  alle  sonstigen  Schulden
der  Westholsteinischen  Eisenbahngesellschaft  als  Selbstschuldner.

E.  3.

Mit  dem  1.  des  zweiten  auf  die  Perfektion  dieses  Vertrages  folgenden
Monats  erfolgt  die  Auflösung  der  Westholsteinischen  Eisenbahngesellschaft.

Die  Liquidation  wird  für  Rechnung  des  Staates  von  der  seitens  des
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  bezeichnenden  Königlichen  Behörde  bewirkt.
“

Der  Staat  ist  verpflichtet,  vom  Tage  der  Auflösung  der  Gesellschaft  an,
den  Inhabern  von  Aktien  der  Westholsteinischen  Eisenbahngesellschaft  gegen  Abtretung
  ihrer  Rechte,  das  heißt  gegen  Einlieferung  ihrer  Aktien  nebst  zugehörigen
Dividendenscheinen  und  Talons,  eine  Abfindung  anzubieten,  und  zwar:

a)  für  je  sieben  Stammaktien  à  300  Mark  Staatsschuldverschreibungen
der  3½  prozentigen  konsolidirten  Anleihe  zum  Nennwerthe  von  Sechshundert
  Mark  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom  1.  April  1890,  sowie
eine  baare  Zuzahlung  von  20  Mark  für  jede  Stammaktie,

b)  für  je  sieben  Prioritäts-Stammaktien  à  300  Mark  Staatsschuldverschreibungen
  der  3½  prozentigen  konsolidirten  Anleihe  zum  Nennwerthe
von  Zweitausend  sechshundert  Mark  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom
1.  April  1890.

Der  Staat  wird  in  Höhe  der  umgetauschten  Aktien  Aktionär  der  Gesellschaft
und  übt  als  solcher  nach  Maßgabe  seines  Besitzes  an  Aktien  das  statutarische
Stimmrecht  aus.

Die  Bekanntmachung  des  Angebots  erfolgt  spätestens  14  Tage  vor  dem
Beginn  des  Umtausches  in  den  Gesellschaftsblättern.  Dieselbe  ist  sechsmal  in
Zwischenräumen  von  wenigstens  einem  Monat  zu  wiederholen.  Zu  dem  Umtausche
wird  der  Staat  eine  Frist  von  einem  Jahre  bewilligen.

5.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  ein  Jahr  nach  erfolgter  Auflösung  der  Gesellschaft

der  mit  der  Liquidation  beauftragten  Behörde  den  Kaufpreis  für  die  Abtretung

des  Unternehmens  (S.  2)  unter  Anrechnung  des  auf  die  umgetauschten  Aktien
(Nr.  9363.)