Full text : Sachsen-Chronik Erste Serie. (1)

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dritte  Person  hat  der  Berechtigte  ebenso,  wie  zur  Mitführung  von  Begleitern  auf  der  Gewerbe-Wanderung
  die  besondere  Erlaubniß  derselben  Behörde  nöthig,  welche  über  die  Berechtigung
  selbst  erkennt.  Jedoch  kann  dem  Inhaber  einer  von  der  höheren  Behörde  ausgegangenen
  Berechtigung  im  Fall  einer  vorübergehenden  persönlichen  Verhinderung  die  Ausübung
durch  einen  Dritten  bis  zur  Dauer  von  sechs  Wochen  von  dem  Oberamte  gestattet  werden.

Die  Abtretung  der  Berechtigung  an  einen  Dritten  findet  nicht  statt.  Dagegen  ist  auf
Absterben  des  Inhabers  seine  Wittwe,  ihre  persönliche  Befähigung  vorausgesetzt,  zur  Fortbenützung
  der  Berechtigung  für  die  noch  übrige  Gültigkeitsdauer  derselben  berechtigt.

Die  Zulassung  von  Begleitern  oder  Stellvertretern  des  Berechtigten  ist  streng  nach  dem
wirklichen  Bedürfnisse  des  letzteren  zu  bemessen  und  es  find  nur  solche  Personen  zuzulassen,
bei  welchen  die  oben  §.  2  aufgeführten  Bedingungen  der  Ertheilung  einer  selbstständigen
Hausir=  Erlaubniß,  nämlich  gutes  Prädikat,  Besitz  eines  Heimathrechts  und  ein  Alter  von
wenigstens  30  Jahren,  zutreffen,  mag  es  sich  um  Begleiter  oder  Stellvertreter  für  Personen
handeln,  denen  solche  bisher  noch  nicht  gestattet  waren,  oder  nur  um  Aenderungen  in  der
Person  eines  Begleiters  oder  Stellvertreters.  Das  Mitführen  von  Kindern  ist  unbedingt
ausgeschlossen.

Einem  Ehepaar,  das  unmündige  Kinder  besitzt,  kann  das  gleichzeitige  Umpyerziehen  auf
dem  Gewerbe  der  Regel  nach  nicht,  und  auch  ausnahmsweise  bei  besonders  dringenden
Gründen  nur  dann  gestattet  werden,  wenn  nachgewiesener  Maaßen  für  die  Beaufsichtigung
und  Erziehung  der  zurückgelassenen  Kinder  genügend  gesorgt  ist;  vagegen  kann  durch  die  Zulassung
  der  abwechslungsweisen  Benützung  eines  hierauf  einzurichtenden  Gewerbe-Patents  auf
die  Verhältnisse  solcher  Eheleute  Rücksicht  genommen  werden.

Die  Hanftr-Berechtigung  schließt  ohne  ausdrückliche  Bewilligung  der  dieselbe
ertheilenden  Regierungs  -Behörde  die  Befugniß  nicht  in  sich,  zor  Ausübung  des  Gewerbes
ein  mit  einem  over  mehreren  Zugthieren  bespanntes  Fuhrwerk  zu  gebrauchen.

Bei  Würdigung  der  hierauf  gerichteten  Gesuche  ist  nicht  allein  auf  die  Persönlichkeit  ves
Hausirers,  sondern  hauptsächlich  darauf  zu  sehen,  ob  nach  ver  Natur  des  Gewerbes,  wie
z.  B.  bei  dem  Hanvel  mit  steinernem  Geschirr,  der  Gebrauch  eines  mit  Pferden  bespannten
Wagens  erforvert  wird.  Fuhrwerke,  welche  zu  anderen  Zwecken,  z.  B.  zu  Wohmungen  dienen,
  find  unbedingt  auszuschließen.