Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr.159 
Inhalt: Verordnung über Ausdehnung der Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung in der 
Krankenversicherung. S. 1321. — Verorduaung über die Restsetzung neuer Preise für die Weiter- 
arbeit in Kriegesmaterial. S. 1323. — Verordnung über die Post= und Telegrammüberwachung 
im Verkebr mit dem Auslande. S. 1324. 
  
(Nr. 6541) Verordnung über Ausdehnung der Versicherungspflicht und Versicherungsberech- 
tigung in der Krankenversicherung. Vom 22. November 1918. 
(1 
Für den Fall der Krankheit werden bis auf weiteres nach den Vorschriften 
der Reichsversicherungsordnung versichert: 
1. Betricbsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich gehobener 
Stellung sämtlich, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, 
2. Handlungsgehilfen und Gehilfen in Apotheken, 
3. Bühnen= und Orchestermitglieder ohne Rücksicht auf den Kunstwert der 
Leistungen, 
4. Lehrer und Erzieher, 
5. Schiffer auf deutschen Scefahrzeugen, soweit sie nicht unter die 6§& 553 
bis 553b des Handelsgesctzbuchs fallen, sowie auf Fahrzeugen der 
Binnenschiffahrt, 
wenn sie gegen Entgelt beschäftigt werden und ihr regelmäßiger Jahresarbeits- 
verdienst mehr als zweitausendfünfhundert Mark, aber nicht mehr als fünftausend 
Mark an Entgelt beträgt. 
2 
Die I# 178, 314 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung werden auf. 
gehoben. · 
JmleZAstderReichsversichmmgsordnungethältdetletzteSatz 
folgende Fassung: „Es kann mit Zustimmung des Kassenvorstandes in eine niedere 
Klasse oder Lohnstufe übertreten.“ 
Reichs-Gesetbl. 1918 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Rovember 1918. 249
	        
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