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(8) Der genehmigte Plan ist in den Gemeinden, auf die sich das Unternehmen erstreckt,
nach vorheriger öffentlicher Ankündigung mindestens eine Woche lang zur Einsicht durch die
Genossen aufzulegen.
Art. 14.
(1) Die Genossenschaft ist berechtigt, auf den zu ihr gehörenden Grundstücken die zur Erfüllung
des Genossenschaftszwecks erforderlichen Arbeiten auszuführen und die genossenschaftlichen
Anlagen zu unterhalten. Mit der Genehmigung des Plans durch die Zentralstelle
(Art. 13) treten die darin dargestellten Belastungen der für die genossenschaftlichen
Anlagen beanspruchten Grundstücke in Kraft.
(2) Die Genossen können für die Inanspruchnahme ihres Grund und Bodens zu den
genossenschaftlichen Anlagen eine Entschädigung verlangen, die vom Genossenschaftsvorstand
unter Berücksichtigung der ihnen andererseits erwachsenden besonderen Vorteile
festzusetzen ist. Beträgt die Entschädigungssumme mehr als fünfzig Mark, so finden die
Art. 52 und 53 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Anzeige von der Entscheidung der zuständigen Stelle über die
Entschädigung an die Stelle der Anzeige des Eintritts des Schadens tritt.
Art. 15.
Die Genossenschaft ist ermächtigt, außerhalb des Genossenschaftsgebiets gelegene
Grundstücke, die nach dem Plan (Art. 13) zur Beschaffung der Vorflut oder zur Anlegung
von Verbindungswegen mit den bestehenden öffentlichen Wegen erforderlich sind, im Wege
der Zwangsenteignung zu erwerben. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des
Gesetzes, betreffend die Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken,
vom 20. Dezember 1888 (Reg. Bl. S. 446) in der Fassung des Art. 209 des Ausführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit der Maßgabe, daß in dem Verfahren
zur Feststellung des Plans zugleich die Entschädigung festzustellen ist und die Auflegungsfrist
des Art. 18 des Zwangsenteignungsgesetzes nur eine Woche beträgt. Enteignungsbehörde
ist die Zentralstelle für die Landwirtschaft, Abteilung für Feldbereinigung.