Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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(8)  Der  genehmigte  Plan  ist  in  den  Gemeinden,  auf  die  sich  das  Unternehmen  erstreckt,
nach  vorheriger  öffentlicher  Ankündigung  mindestens  eine  Woche  lang  zur  Einsicht  durch  die
Genossen  aufzulegen.

Art.  14.

(1)  Die  Genossenschaft  ist  berechtigt,  auf  den  zu  ihr  gehörenden  Grundstücken  die  zur  Erfüllung
  des  Genossenschaftszwecks  erforderlichen  Arbeiten  auszuführen  und  die  genossenschaftlichen
  Anlagen  zu  unterhalten.  Mit  der  Genehmigung  des  Plans  durch  die  Zentralstelle
  (Art.  13)  treten  die  darin  dargestellten  Belastungen  der  für  die  genossenschaftlichen
Anlagen  beanspruchten  Grundstücke  in  Kraft.

(2)  Die  Genossen  können  für  die  Inanspruchnahme  ihres  Grund  und  Bodens  zu  den
genossenschaftlichen  Anlagen  eine  Entschädigung  verlangen,  die  vom  Genossenschaftsvorstand
  unter  Berücksichtigung  der  ihnen  andererseits  erwachsenden  besonderen  Vorteile
festzusetzen  ist.  Beträgt  die  Entschädigungssumme  mehr  als  fünfzig  Mark,  so  finden  die
Art.  52  und  53  Abs.  1  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  mit  der  Maßgabe
  Anwendung,  daß  die  Anzeige  von  der  Entscheidung  der  zuständigen  Stelle  über  die
Entschädigung  an  die  Stelle  der  Anzeige  des  Eintritts  des  Schadens  tritt.

Art.  15.

Die  Genossenschaft  ist  ermächtigt,  außerhalb  des  Genossenschaftsgebiets  gelegene
Grundstücke,  die  nach  dem  Plan  (Art.  13)  zur  Beschaffung  der  Vorflut  oder  zur  Anlegung
von  Verbindungswegen  mit  den  bestehenden  öffentlichen  Wegen  erforderlich  sind,  im  Wege
der  Zwangsenteignung  zu  erwerben.  Für  das  Verfahren  gelten  die  Vorschriften  des
Gesetzes,  betreffend  die  Zwangsenteignung  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken,
  vom  20.  Dezember  1888  (Reg.  Bl.  S.  446)  in  der  Fassung  des  Art.  209  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  mit  der  Maßgabe,  daß  in  dem  Verfahren
zur  Feststellung  des  Plans  zugleich  die  Entschädigung  festzustellen  ist  und  die  Auflegungsfrist
des  Art.  18  des  Zwangsenteignungsgesetzes  nur  eine  Woche  beträgt.  Enteignungsbehörde
ist  die  Zentralstelle  für  die  Landwirtschaft,  Abteilung  für  Feldbereinigung.