Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

360 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw. 
1. wer ohne dle erforderliche Erlaubnis (5 2) Seemuschelkonserven herstellt oder 
Seemuscheln kauft; 
.l wer den gemäß §& 3 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt: 
.l wer enigegen einem auf Grund des §8 3 Abs. 2 erlassenen Verbote den Fangoder den 
Verkauf von Seemuscheln oder die Herstellung von Seemuschelkonserven betreibt; 
4. wer die nach §& 4 Abs. 1 festgesetzten Preise überschreitet oder einen anderen zum 
Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den diese Preise überschritten werden, 
oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet; 
5. wer Preise, die lhm gemäß § 4 Abs. 2 von der Überwachungsstelle für Seemuscheln 
vorgeschrieben sind, überschreitet; 
6. wer den gemäß # 5 erlassenen Bestimmungen über den Verkehr mit eingeführten. 
Seemuscheln und eingeführten Seemuschelkonserven zuwiderhandelt; 
7. wer den ihm nach # 6 Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt; 
8. wer der Vorschrift im § 6 Abs. 2 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet. 
In dem Falle der Nr. 8 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein. 
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be- 
zieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 8. Diese Berordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (3. 11.), der § 2 
mit dem 1. Dezember 1916 in Kraft. 
Bek. der Überwachungsstelle für Seemuscheln. Vom 24. November 1916. 
(Reichsanzeiger Nr. 277.7) 
Auf Grund des § 2 Ziff. 2 der Bekanntmachung über die Überwachung des Verkehrs 
mit Seemuscheln vom 2. November 1916 (REl. 1243) wird folgendes bestimmt: 
Der Ankauf von Seemuscheln im Großhandel von Fischern wird in dem Gebiete 
von der holländischen Grenze bis Cappel (Bezirk Stade) sowie an der Ostsee bis zum 
31. Dezember 1916 allen denjenigen Personen erlaubt, denen der Handel mit Seemuscheln 
auf Grund der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtiermitteln und zur Be- 
kämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (Rel. 581) gestattet ist. 
Diese Erlaubnis kann jederzeit sowohl allgemein als auch einzelnen Personen gegen- 
über widerrusen werden. 
— 
15. Krammetsvögel. 
Bek. über den Fang von Krammetsvögeln. Vom 21. September 1916. 
(RGVBl. 1068.) 
II.] 8§ 1. Dle Landeszentralbehörden oder die ron ihnen bestimmten Behörden 
können die Ausübung des Dohnenstiegs mittels hochhängender Dohnen für die Zeit bis 
zum 31. Dezember 1916 einschließlich gestatten. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können die 
Art der Ausübung des Dohnenstiegs näher regeln. 
8 2. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, 
wer den nach § 1 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (22. 9.] in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttreiens. 
Hierzu: 
Preußische Verfügung vom 3. Oktober 1916. (LMl. 275.) 
Auf Grund (vorstehender) VO. gestatte ich den Jagdberechtigten die Ausübung des 
Dohnenstiegs mittels hochhängender Dohnen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1916 
einschließlich. Unterschlingen dürfen nicht verwandt werden. Binnen drei Tagen nach 
Schluß der Fongzeit müssen die Schlingen aus den Dohnen entfernt werden. 
) Eine weitere Bek. s. im Nachtrag.
	        
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