Speisefette. 363
fünf Tage betragen muß. Nach Ablauf der Frist endet die Überlassungspflicht und die
Beschlagnahme.
Das Eigentum an den beschlagnahmten Spelsefetten lann auf Antrag durch An-
ordnung der zuständigen Behörde auf den Kommunalverband oder die im Antrag bezeichnete
Person übertragen werden. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer
zugeht.
§ 11. Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte einen angemessenen Preis
zu zahlen. Der überlassungspreis wird, falls eine Einigung nicht zustande kommt, unter
Berücksichtigung der Güte der Ware von der höheren Verwaltungsbehörde endgüllig
festgesetzt; sie entscheidet, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu kragen hat. Bestehende
Höchstpreise dürfen nicht überschritten werden.
§ 12. Molkereien haben die Milch und Sahne (Rahm) sorgfältig zu verarbeiten.
Sie haben die Milch, die-Sahne und die daraus hergestellten Erzeugnisse pfleglich zu be-
handeln und nach den ihnen gegebenen Weisungen abzuliesern und zu versenden.
§* 13. Die Kommunalverbände können, soweit dies zur Deckung ihres Bedarfs
erforderlich ist, mit Genehmigung der zuständigen Verteilungsstelle (5 19), unbeschadet des
eigenen Bedarfs der Hersteller, die käufliche Uberlassung der in ihrem Bezirke vorhandenen,
nicht in Molkereien hergestellten Speisefelte an die von ihnen bestimmten Stellen oder
Personen verlangen.
Dies gilt nicht für Speisefette, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats,
der Reichsstelle, der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin, des Kriegsausschusses
für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin stehen.
Die Vorschriften in den ## 10, 11 finden entsprechende Anwendung.
8 14. Soweit es zur Sicherung des Fett- und Milchbedarfs erforderlich ist, können
Halter von Kühen, unbeschadet ihres eigenen Bedarfs, sowie Mollereien und Milchauf.
käufer angehalten werden, Milch an Molkereien oder andere Stellen zu liefern. Unter
der gleichen Voraussetzung kann die Entrahmung der Milch sowie die Lieferung des Rahmes
angeordnct werden. Die anordnende Stelle bestimmt, an wen zu liefern ist, setzt den Preis
und die Lieferungsbedingungen fest und entscheidet über Streiligkeiten, die sich aus der
Lieferung ergeben.
Zuständig ist die Verteilungsstelle (§19), in deren Bezirk dieliefernde und empfangende
Stelle liegt, und, wenn beide Stellen in demselben Kommunalverbande liegen, dieser;
soll die Lieferung in einen anderen Bundesstaat erfolgen, so ist die Reichsstelle zuständig.
Gegen die Anordnungen und Eutscheidungen ist nur Beschwerde zulässig. Sie hat
leine aufschiebende Wirkung. Uber die Beschwerde entscheidet die von der Landeszentral-
behörde zu bezeichnende Stelle, bei Beschwerden über die Reichsstelle der Reichskanzler.
Die Entscheidung ist endgültig.
Die Reichsstelle kann nach Anhörung des Beirats Grundsäßte über die Art und den
Umfang der Pflicht zur Lieferung und Entrahmung (Abs. 1) aufstellen.
§ 15. Die Kommunalverbände lönnen die Herstellung von Butter in landwirt-
schaftlichen Betrieben, aus denen die Milch oder die Sahne (Rahm) an Molkereien zu liefern
ist, untersagen und die zur Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.
§ 16. Die Kommunalverbände können bestimmen, daß Speisefette, die nicht in
Molkereien hergestellt sind, nur an die von ihnen bestimmten Stellen oder Personen ab-
gesetzt und nur von solchen erworben werden dürsen.
§ 17. Die Unternehmer oder Leiter von Betrieben, in denen Milch verarbeitet
wird oder Speisefette hergestellt oder abgesetzt werden, haben
1. den Anordnungen der Reichsstelle, der Verteilungsstellen und der Kommunal=
verbände zu entsprechen. Dies gilt für die Molkereien auch hinsichtlich der Art
der Herstellung und Verarbeitung sowie der zur Heranschaffung von Milch er-
sorderlichen Maßnahmen;
2. zum Zwecke des Nachweises der ihnen obliegenden Verpflichtungen der Reichs-
stelle, den Berlellungsstellen und den Kommunalverbänden auf Verlangen Aus-