290 Rechtsprechung. Bayr. Oberstes Landesgericht in München.
ist hiebei nicht die dem Klageanspruch vom Kläger beigemessene rechtliche
Qualifikation, sondern, wie die zur Begründung des Klageanspruchs behaupteten
thatsächlichen Umstände rechtlich zu beurtheilen sind. In dieser
Beziehung haben die Kläger in der Klageschrift angeführt, daß die sie beschwerende
Aufforderung zur Herstellung des Trottoirs auf Grund einer
ortspolizeilichen Vorschrift durch den Bürgermeister von S. als Ortspolizeibehörde
erfolgt sei. Die Verpflichtung, auf Grund einer Polizeivorschrift
etwas zu thun oder zu unterlassen, ist aber eine solche, die in
dem Verhältuisse des Einzelnen zur Allgemeinheit begründet und öffentlichrechtlicher
Natur ist. Der Klageantrag ist zwar ganz allgemein auf die
Feststellung gerichtet, daß die Kläger nicht zur Herstellung des Trottoirs
verpflichtet sind. In der Klageschrift ist aber auf die ergangene polizeiliche
Aufforderung Bezug genommen und lediglich aus dieser ist das rechtliche
Interesse der Kläger an der beantragten Feststellung abgeleitet. In der
Klageschrift ist das Verlangen der Trottoirherstellung als ein Uebergriff
in fremde Privatrechte bezeichnet und bemerkt, daß, da die Kläger ein
Interesse darau hätten, dies feststellen zu lassen, die Feststellung beantragt
werde. Ferner ist nicht nur in der Klageschrift, sondern auch bei der
mündlichen Verhandlung in keiner Weise geltend gemacht worden, daß die
Stadtverwaltung aus einem privatrechtlichen Grunde, etwa wegen des
Bestehens einer Dienstbarkeit, den Klägern die Trottoirherstellung angesonnen
habe. Der Klageanspruch findet aber seine nothwendige Bestimmung
und Begrenzung durch die ihm namentlich in thatsächlicher Beziehung
gegebene Begründung (CPO. 8 230 ä. F., § 253 u. F.). Gegenstand
des Rechtsstreits ist daher, wie das Berufungsgericht mit Recht
angenommen hat, zweifellos lediglich die öffentlich-rechtliche Verpflichtung
der Kläger zur Herstellung des Trottoirs längs ihrer Amwesen in der
.. . -traße zu S. Nur in Bezug auf die Feststellung des Nichtbestehens
dieser Verpflichtung haben auch die Kläger das für die Zulässigkeit der
Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse geltend und ersichtlich
gemacht. Für eine Klage, welche einen öffentlich-rechtlichen Auspruch zum
Gegenstand hat, ist aber der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten
ausgeschlossen, sofern das Gesetz nicht in dieser Beziehung eine Ausnahme
gemacht hat, was für Fälle der vorliegenden Art nicht geschehen ist.
Dabei macht es der Natur der Sache nach keinen Unterschied, ob durch
die Klage der öffentlich-rechtliche Anspruch zur gerichtlichen Anerkennung
gebracht oder dessen Aberkennung herbeigeführt werden soll.
Es ist daher nicht richtig, daß im vorliegenden Falle nur die Art
und Weise der Vertheidigung der Beklagten dem Rechtsstreite einen
öffentlich-rechtlichen Charakter aufzudrücken suche. Durch öffentlich-rechtliche
Verpflichtungen kann selbstverständlich das Vermögen des Einzelnen