Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Eine Verpflichtung zur Erfüllung der obrigkeit- 
lichen Befugnisse besteht aber der Landesherr- 
schaft gegenüber, und diese kann im Wege des 
sogen. fiskalischen Prozesses nach Massgabe der 
Vorschriften der C. P.O. die Erfüllung der obrig- 
keitlichen Befugnisse erzwingen (A.V. z. C.P. 
O. $ 48). Zuwiderhandlungen der Gutsherren 
gegen ihre obrigkeitlichen Befugnisse werden im 
Wege eines besonderen Strafverfahrens, das einem 
Disziplinarverfahren ähnelt, geahndet (A. V. z. 
G.V.G. vom 15. Dezember 1885 88 21, 34. A.V. 
z. Str. P.O. vom 28. Mai 1879 $ 86-114). Zu- 
ständig für das Strafverfahren ist ausschliesslich 
die Strafkammer (in der Besetzung von fünf Mit- 
gliedern einschliesslich des Vorsitzenden) des 
Landgerichts, in dessen Bezirke die Obrigkeit ihren 
Sitz hat. Eine Voruntersuchung findet nicht statt. 
Das Verfahren wird eröffnet mit der von der 
Staatsanwaltschaft erhobenen Klage durch Ein- 
reichung einer Anklageschrift. Die Anklageschrift 
muss den Antrag auf Verhängung einer bestimmten 
gesetzlichen oder herkömmlichen Strafe enthalten. 
Über die Eröffnung oder Nichteröffnung des Ver- 
fahrens beschliesst das Gericht. Erklärt der An- 
geschuldigte, dass die in der Anklageschrift be- 
zeichneten Tatsachen wahr seien, und beantragt 
er, dass auf Grund dieser Tatsachen das Urteil er- 
lassen werden möge, so kann das Gericht nach 
Anhörung der Staatsanwaltschaft von einer Haupt- 
verhandlung absehen und sofort zur Erlassung des 
Urteils schreiten. Findet dagegen eine Hauptver- 
handlung statt, so ist sie regelmässig nicht öffent- 
lich. Gegen die Entscheidung des Gerichts stehen 
dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft die
	        
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