Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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fertigungsgebühr für die Aufnahme und einem An- 
trittsgelde einen jährlichen Witwenkassenbeitrag 
vierteljährlich im voraus zu zahlen. Die Höhe des 
jährlichen Beitrages richtet sich nach dem _je- 
weiligen Diensteinkommen. Witwenpension er- 
halten lediglich und ausschliesslich die Witwen, 
mit welchen die Institutsmitglieder bis zu ihrem 
Ableben verheiratet waren. Die Witwenpension 
steigt mit dem Diensteinkommen der Institutsmit- 
glieder. Die hinterbliebenen ehelichen oder durch 
nachfolgende Ehe legitimierten Kinder eines In- 
stitutsmitgliedes erhalten Waisengelder, die viertel- 
jährlich im voraus gezahlt werden. Das Waisen- 
geld beträgt, wenn eine Witwe nicht vorhanden 
ist, für jedes Kind ?/,, wenn eine Witwe vorhanden 
ist, für jedes Kind !/, der Witwenpension, jedoch 
niemals mehr als der Gesamtbetrag der Witwen- 
pension. Das Recht auf den Bezug der Witwen- 
pension erlischt mit der Wiederverheiratung 
der Witwe, das auf den Bezug des Waisengeldes 
mit dem Tode, der Verheiratung oder der Voll- 
endung des 18. Lebensjahres der Berechtigten. 
Für die Pensionsverhältnisse der Hinter- 
bliebenen der in der Grossherzoglichen Eisenbahn- 
verwaltung angestellten Beamten (ausgenommen 
die Mitzlieder der Generaldirektion, welche dem 
Witwen - Institut für die Grossherzoglichen Zivil- 
und Militärdiener beizutreten verpflichtet sind; 
V.O. vom 21. Februar 1890 $ 2) besteht eine be- 
sondere Pensionskasse (V.O. vom 7. April 1899, 
abgeändert durch V.O. vom 15. Januar 19083). 
Für die Militärpersonen normiert das Reichs- 
militärhinterbliebenengesetz vom 17. Mai 1907 (da- 
zu meckl. Bek. vom 30. Januar 1908).
	        
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