Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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bedeutet nicht eine Union der beiden Grossherzog- 
tümer. Jeder der beiden Staaten hat seine eigene 
vom andern unabhängige Existenz. Jeder Landes- 
'herr ist in der Ausübung der Hoheitsrechte in 
seinem Staate vom andern unabhängig. Soweit 
nicht in Verordnungen ein anderes bestimmt ist, 
gilt das Grossherzogtum Strelitz dem Grossherzog- 
tum Schwerin gegenüber als Ausland. Eine ge- 
wisse Gleichförmigkeit der inneren Verwaltung 
und der Gesetzgebung in beiden Staaten ergibt 
sich aber aus der Union der Stände ($ 36 d. W.) 
und aus der hausvertragsmässigen Kommunikation 
($ 44 d. W.). Ausserdem sind zahlreiche Be- 
hörden gemeinsam, z. B. die Steuer- und Zoll- 
direktion, die juristischen Prüfungsbehörden, das 
Schwurgericht in Güstrow, das Oberlandesgericht, 
der Gerichtshof zur Entscheidung von. Kompetenz- 
konflikten, das obere Kirchengericht, die Landes- 
versicherungsanstalt, die Oberpostdirektion, die 
Handelskammer u. a. m. 
Zweites Kapitel: Die Beziehungen zu den andern 
deutschen Gliedstaaten und zum Deutschen Reiche. 
$ 85. 
Die Beziehungen der deutschen Gliedstaaten 
untereinander haben sehr an Bedeutung verloren, 
da durch R.-V. Art. 4 die wichtigsten Angelegen- 
heiten, die früher den Gegenstand von Verträgen 
bildeten, der Beaufsichtigung seitens des Reichs 
und der Gesetzgebung desselben unterstellt sind. 
Erwähnt seien hier die Vereinbarungen zwischen 
den Regierungen sämtlicher deutschen Bundes- 
staaten betr. das Verfahren bei Zuziehung von 
Sachverständigen, welche in einem andern Bundes-
	        
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