Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

362 « 
Die Schulstellen werden teils mit verheirateten 
Lehrern (Familien-Schulstellen), teils mit unver- 
heirateten (Klassenlehrerstellen) besetzt. Bei 
mehrklassigen Schulen ist regelmässig nur der 
Lehrer der ersten Klasse Inhaber einer Familien- 
schulstelle. 
Küsterschulstellen sind Lehrerstellen, mit denen 
das Kirchenamt des Küsters verbunden ist. Der 
Küsterschullehrer verwaltet zwei selbständige, 
trennbare Ämter. Er untersteht in disziplinärer 
Hinsicht als Lehrer dem Unterrichtsministerium, 
als Küster den Kirchengerichten. Suspendierung 
aus dem einen Amte erstreckt sich nicht notwendig 
auf das andere. Ebensowenig die Pensionierung. 
Die Beannteneigenschaft der Lehrer ist ausser 
Zweifel. 
Zweiter Unterabschnitt: Die Besoldung der Lehrer. 
Pensionierung. Fürsorge für Hinterbliebene. 
$ 162. 
Das den Inhabern der Familienschulstellen zu 
gewährende Diensteinkommen besteht nach der 
V.O. vom 26. März 1907 in einer ihrem Betrage 
nach in einer bestimmten Geldsumme zu be- 
rechnenden Anfangsbesoldung und in Alterszu- 
lagen. Die Anfangsbesoldung beträgt je nach der 
Schtilkinderzahl 1100—1140 M. Dieses Gehalt 
wird jedoch nicht ganz in bar gezahlt. Die Lehrer 
erhalten freie Wohnung mit Hofraum, Stallungen 
und sonstigen Wirtschaftsgebäuden, Feuerungs- 
deputate, sie nutzen ferner die zur Schulstelle ge- 
hörenden Ländereien (Schulkompetenz). Diese 
Emolumente werden zu Geld veranschlagt und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.