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das Ministerium des Grossherzoglichen Hauses an-
geordnet werden, sofern das zu entmündigende
Mitglied. schriftlich seine Entmündigung beantragt
oder schriftlich mit seiner Entmündigung sich ein-
verstanden erklärt ($ 17 der V.O. von 1904). Die
den Mitgliedern des Grossherzoglichen Hauses zu-
stehenden Apanagen sind der Pfändung nur bis
zum dritten Teil des Betrages unterworfen. Das-
selbe gilt von dem Wittum der verwitweten Gross-
herzoginnen, sowie der Witwen von Mitgliedern
des Grossherzoglichen Hauses, wenn und solange
dasselbe aus Grossherzoglichen Kassen entrichtet
werden muss ($ 25 der V.O. von 1904). Die
Vorschriften über die Verpflichtung zur Leistung
des Offenbarungseides kommen gegen Mitglieder
des Grossherzoglichen Hauses nicht zur Anwendung
($ 27 der V.O. von 1904). Für den Fall des Kon-
kursverfahrens über das Vermögen eines Mit-
gliedes des Grossherzoglichen Hauses finden die
Ernennung und die Wahl eines Konkursverwalters
sowie die Wahl eines Gläubigerausschusses nicht
statt. Die dem Konkursverwalter obliegenden Ver-
richtungen sind von der Obersten Verwaltungs-
behörde des Grossherzoglichen Haushaltes ($ 69
d. W.) wahrzunehmen, welche die Konkursmasse
zu verwalten, zu verwerten und zu verteilen, so-
wie den Konkursgläubigern über die Verwaltung
Rechnung zu legen hat ($ 31 der V.O. von 1904).
Der Grossherzog (und der Regent) ist ebenso-
wenig wie die übrigen Mitglieder des Grossherzog-
lichen Hauses von der Herrschaft der Reichs- und
Landesstraf gesetze befreit. Er kann eine
strafbare Handlung begehen, und ein Dritter kann
sich durch Beteiligung an derselben strafbar