Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 9]
reicht, gemeindeweise aufzubringen, während bei Aus-
schreibung höherer Jahresbeiträge jeder Ortsgemeinde es
freisteht, ihre unmittelbare Einziehung von den einzelnen
Beitragspflichtigen zu beanspruchen.
Wenn in einer Ortsgemeinde der Gemeindeabgaben-
stock hinsichtlich der Einkommensteuer um mehr als fünf
Prozent hinter dem staatlichen Steuerstock zurückbleibt,
so ist die betreffende Gemeinde bei gemeindeweiser Auf-
bringung der Bezirksumlagen berechtigt, auf eine dem
Gemeindeabgabenstock entsprechende Ermäßigung ihres
Beitrags zu den Bezirksumlagen bei dem Bezirksausschusse
anzutragen.
Für die Kirchen- ($ 33) und Schulgemeinden
($ 34) werden besondere Abgaben nicht erhoben. Vielmehr
sind die Bedürfnisse der Kirchengemeinde aus der Kirch-
kasse bzw. dem Kirchenvermögen, von dem Kirchenpatron
und von den sonst persönlich Verpflichteten zu bestreiten
und, soweit diese Mittel nicht ausreichen, durch die Orts-
gemeinde bzw. die zu einer Kirchengemeinde vereinigten
mehreren Ortsgemeinden nach Maßgabe der für die Auf-
bringung von Ortsgemeindeleistungen im allgemeinen
üblichen Bestimmungen ($ 43) aufzubringen, sind also in
den Ortsgemeindeabgaben mit enthalten. Das letztere
trifft auch hinsichtlich der Leistungen der Ortsgemeinden
für Schulzwecke zu. Mehrere ‚zu einer Schulgemeinde ver-
einigte Ortsgemeinden haben ihre Leistungen für das Schul-
wesen in der Regel gemeinschaftlich aufzubringen, un:l
zwar nach Umlageeinheiten, die sich je aus einem staat-
lichen Einkommensteuertermine ($ 42) und einem halben
Grundsteuertermine ($ 41) zusammensetzen.
Den Ortsgemeinden ist es überlassen, für den Schul-
bezirk ein Schulgeld durch Ortsstatut festzusetzen oder
in Wegfall bringen zu lassen.