592 Besonderer Teil.
Beider Entscheidung kann durch Berufung an das Ministe-
rium, Abteilung für das Innere, angefochten werden.
Öffentliche Beamte bedürfen zum Eintritt in den Be-
zirksausschuß der Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienst-
behörde.
Das Amt eines Mitgliedes des Bezirksausschusses ist
ein unbesoldetes Ehrenamt. Nur Wegegelder werden den
nicht am Sitze des Landratsamtes Wohnenden aus der Staats-
kasse vergütet.
Insoweit der Wert des Grundeigentums für das aktive
Wahlrecht maßgebend ist (vgl. oben al und b1), wird der
inländische Grundbesitz der unmündigen Kinder und der
Ehefrau des Wählers als dessen Grundbesitz angesehen,
der Grundbesitz der Ehefrau aber wohl nur, wenn "nicht
Gütertrennung besteht. Wenn einzelne von den Wählern,
für deren Wahlrecht die Höhe der von ihnen zu entrich-
tenden Grund- und Einkommensteuer maßgebend ist (vgl.
oben al und 2, bl und 2), in jedem der Landratsamts-
bezirke den erforderlichen Steuersatz entrichten, so sind
sie nur in dem Bezirk, in welchem sie ihren wesentlichen
Wohnsitz haben und, in Ermangelung eines solchen, in dem
Bezirke, in welchem sie zur Steuer veranlagt sind, wahl-
berechtigt. — Ein in dieser Hinsicht für den fürstlichen
Inhaber des Paragiums Köstritz bestehendes Sonderrecht
ist ohne praktische Bedeutung. — Wer dagegen in mehreren
Klassen innerhalb eines Bezirks wahlfähig ist, kann in jeder
derselben sein Wahlrecht ausüben.
Die Sitzungen des Bezirksausschusses sind in der Regel
öffentlich. Er ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei
Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Hierbei zählt der
Landrat als Mitglied. Die Beschlüsse werden mit Stimmen-
mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Ein Mitglied, das ein Gemeinde-
amt bekleidet, kann auch dann sein Stimmrecht ausüben,
wenn es sich um die besonderen Interessen seiner Gemeinde
handelt.
Bei seinem ersten Zusammentritt hat der Bezirksausschuß
aus seiner Mitte auf die Dauer der Wahlperiode einen Stell-
vertreter für den Landrat zu wählen. Die Wahl unterliegt