Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j, L.L 89
Beurteilung des Einkommens nur nach dem Verhältnis
ihres Grundbesitzes im Gemeindebezirk; in Ansehung der
Gemeindeangehörigen, Schutzgenossen und übrigen Beitrags-
pflichtigen ist das Grundeigentum und das diesem gleich-
geachtete Vermögen, welches sie in anderen Gemeinde-
bezirken besitzen, bei Bemessung ihres Einkommens außer
Betracht zu lassen.
Das Abschätzungsgeschäft und die Aufstellung des
Heberegisters ist im Zweifel vom Gemeinderate zu be-
sorgen. Durch Ortsstatut kann auch darüber bestimmt
werden, ob die Erhebung der Steuern hinsichtlich der
beiden untersten Stufen erfolgen soll oder nicht. Ver-
änderungen im Gemeindehaushalte oder neue Einrichtungen
und Unternehmungen in einer Gemeinde, die mittelbar oder
unmittelbar die Ausschreibung von Gemeindeanlagen oder
die Erhöhung der bereits ausgeschriebenen nach sich ziehen,
bedürfen der Genehmigung der Beitragspflichtigen, falls aus
deren Mitte ein darauf gerichteter Antrag in der gesetz-
lichen Form und Frist gestellt wird.
Die im Offiziersrange stehenden Militär-
personen des Friedensstandes, welche zur staatlichen
Einkommensteuer ($ 42) herangezogen werden, haben
unbedingt von ihrem Einkommen aus dem im Gemeinde-
bezirk belegenen Grundbesitz oder dem daselbst betriebenen
Gewerbe Gemeindeabgaben zu entrichten. Hinsichtlich
ihres aus sonstigen Quellen fließenden Einkommens gelten
nach dem Gesetz vom 23. Dezember 1886 die folgenden
Grundsätze:
Es wird nur ihr außerdienstliches, selbständiges Ein-
kommen nebst dem etwaigen besonderen Einkommen der
zu ihrem Haushalte gehörigen Familienglieder zur Steuer
herangezogen; jedoch darf bei Zugrundelegung des gleichen
Jahreseinkommens die in einem Jahre zu entrichtende Ge-
meindesteuer nicht höher sein wie die Staatssteuer für den
gleichen Zeitraum. Während ihrer Zugehörigkeit zu einem
in der Kriegsformation befindlichen Teile des Heeres oder
der Marine ruht ihre Abgabepflicht und zwar vom Ersten
desjenigen Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in
welchem die Zugehörigkeit begonnen hat, bis zum Ablauf