Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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S.  19.
Jahres-Rechnung.

Ueber  die  bei  den  Cameralämtern  vorkommenden  Einnahmen  und  Ausgaben  für  die
Ablösungskasse  haben  dieselben  besondere  Casse-Tagbücher  zu  führen  und  abgesonderte  Jahres-Rechnungen
  abzulegen,  welche  den  Zeitraum  vom  1.  Juli  des  einen  bis  zum  30.  Juni  des
folgenden  Jahres  umfassen,  und  je  auf  den  15.  August  der  K.  Ober-Rechnungskammer  zur
Prüfung  vorzulegen  sind.

Die  Rechnungen  sind  am  Anfange  des  Rechnungsjahres  (und  zwar  erstmals  für  das
Jahr  1843)  anzulegen,  im  Laufe  desselben  fortlaufend  zu  ergänzen  und  auf  den  letzten
Jumi  abzuschließen.

Von  der  erfolgten  Uebergabe  der  Jahres-Rechnungen  an  die  Ober-Rechnungskammer
haben  die  Cameralämter  der  Verwaltungs-Commission  Anzeige  zu  erstatten.

8.  20.
Casse-Berichte.

Ueber  das  Ergebniß  des  monatlich  vorzunehmenden  Abschlusses  der  Rechnungsbücher
haben  die  Cameralämter  an  die  Ober-Rechnungskammer  Casseberichte  zu  erstatten,  welche  je
bis  zum  10ten  des  folgenden  Monats  einkommen  müssen.

II.  Rechnungs=  und  Casseführung  bei  der  Gefälle-Ablösungskasse.
S.  21.
Bildung  der  Abloͤsungskasse.
Die  Ablösungskasse  wird  gebildet  durch  einen  Cassier  und  einen  Controleur.
#  .  22.
Casseführung.
Der  Cassier,  welchem  die  Führung  der  Casse  obliegt,  hat  sämmtliche  Einnahmen  und
Ausgaben  der  Casse  in  ein  von  ihm  eigenhändig  zu  führendes  Tagebuch  aufzunehmen.
Die  mittelst  Verfügung  des  Finanz.Ministeriums  vom  10.  Oktober  1832  (Reg.Blatt
S.  414)  getroffene  Anordnung  hinsichtlich  der  Mitwirkung  der  Casse-Controleure  bei  der
Ausstellung  von  Quittungen,  findet  auch  bei  der  Ablösungskasse  Anwendung;  wonach  bei  der
Einnahme  jede  Quittung,  welche  der  Cassier  ausstellt,  durch  den  Controleur  zu  contrasigniren
und  ebenso  bei  der  Ausgabe  jede  Quittung  für  eine  Zahlung,  welche  aus  der  Casse  geleistet
wird,  von  dem  Controleur  zu  visiren,  und  ohne  Beobachtung  dieser  Vorschrift  weder  die  eine
noch  die  andere  Art  von  Quittungen  für  gültig  anzunehmen  ist.
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