92 Zusammenfluß von Verbrechen und Vergehen.
Wollte man aber daraus, daß das neue Gesetz
von diesem Unterschiede Umgang genommen hat,
folgern, daß nunmehr in einem Falle der vorliegenden
Art, wo es sich von mehreren mit Arbeitshausstrafe
belegten Verbrechen handelr, die schon früher
erkannten Strafen nebst der für das zuletzt untersuchte
Verbrechen unter Berücksichtigung des Rückfalles
als Erschwerungsgrund noch weiter zu bemessenden
Strafe nach einander zum Vollzuge zu
bringen seien, obschon diese sämmtlichen Strafen das
gesetzliche Maximum des Arbeitshauses übersteigen,
so wäre dies nicht nur den milderen Grundsätzen,
welche dem Art. 2 des allegirten Gesetzes zu Grunde
liegen, und den Vorschriften des Art. 109 Abs. 2
und 3 Thl. I des St GB. geravezu entgegen, sonvern
es würden auch diese beiderlei gesetzlichen Bestimmungen
zu einander in einen unauflösbaren Widerspruch
gesetzt werden, während eine richtige Auffassung
ihres gegenseitigen Verhältnisses blos zu dem
Resultate führen kann, daß die Bestimmung des
Art. 2 des Gesetzes vom 29. August 1848 nur in
so weit Anwendung zu finden habe, als dadurch
die Grundsätze des Strafgesetzbuches vom Zusammenflusse
nicht verletzt werden.“ —
Dieser Fall hatte das Abweichende von den
früher dem obersten Gerichtshofe vorgelegenen Fällen,
daß hier schon durch die vorausßgegangenen beiden
Strafurtheile das Maximum ver Arbeitshausstrafe
über schritten war, daher diese wegen der
neuerlichen Uebertretung nicht verlängert werden
konnte, vielmehr bei Ausmessung der Gesammtstrafe
auf das unüberschreitbare Maximum zurückgeführt
werden mußte. Der oberste Gerichtshof bezweifelte
die Kompetenz der Strafgerichte hiezu nicht, denn
so lange die Möglichkeit vorhanden ist, einem mit
den gesetzlichen Bestimmungen vereinbaren Aus-