Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XVIII. Band. (18)

92  Zusammenfluß  von  Verbrechen  und  Vergehen.

Wollte  man  aber  daraus,  daß  das  neue  Gesetz
  von  diesem  Unterschiede  Umgang  genommen  hat,
folgern,  daß  nunmehr  in  einem  Falle  der  vorliegenden
  Art,  wo  es  sich  von  mehreren  mit  Arbeitshausstrafe
  belegten  Verbrechen  handelr,  die  schon  früher
erkannten  Strafen  nebst  der  für  das  zuletzt  untersuchte
  Verbrechen  unter  Berücksichtigung  des  Rückfalles
  als  Erschwerungsgrund  noch  weiter  zu  bemessenden
  Strafe  nach  einander  zum  Vollzuge  zu
bringen  seien,  obschon  diese  sämmtlichen  Strafen  das
gesetzliche  Maximum  des  Arbeitshauses  übersteigen,
so  wäre  dies  nicht  nur  den  milderen  Grundsätzen,
welche  dem  Art.  2  des  allegirten  Gesetzes  zu  Grunde
liegen,  und  den  Vorschriften  des  Art.  109  Abs.  2
und  3  Thl.  I  des  St  GB.  geravezu  entgegen,  sonvern
  es  würden  auch  diese  beiderlei  gesetzlichen  Bestimmungen
  zu  einander  in  einen  unauflösbaren  Widerspruch
  gesetzt  werden,  während  eine  richtige  Auffassung
  ihres  gegenseitigen  Verhältnisses  blos  zu  dem
Resultate  führen  kann,  daß  die  Bestimmung  des
Art.  2  des  Gesetzes  vom  29.  August  1848  nur  in
so  weit  Anwendung  zu  finden  habe,  als  dadurch
die  Grundsätze  des  Strafgesetzbuches  vom  Zusammenflusse
  nicht  verletzt  werden.“  —

Dieser  Fall  hatte  das  Abweichende  von  den
früher  dem  obersten  Gerichtshofe  vorgelegenen  Fällen,
  daß  hier  schon  durch  die  vorausßgegangenen  beiden
  Strafurtheile  das  Maximum  ver  Arbeitshausstrafe
  über  schritten  war,  daher  diese  wegen  der
neuerlichen  Uebertretung  nicht  verlängert  werden
konnte,  vielmehr  bei  Ausmessung  der  Gesammtstrafe
auf  das  unüberschreitbare  Maximum  zurückgeführt
werden  mußte.  Der  oberste  Gerichtshof  bezweifelte
die  Kompetenz  der  Strafgerichte  hiezu  nicht,  denn
so  lange  die  Möglichkeit  vorhanden  ist,  einem  mit
den  gesetzlichen  Bestimmungen  vereinbaren  Aus-