Dienstvergeheu nicht riehter!. Beamter. 4
$. 35. Bei der mündlichen Verhandlung, welche in nicht öffentlicher Bitzung
stattfindet, giebt zuerst ein von dem Vorsitzenden der Behörde aus der Zahl ihrer Mitglieder
ernannter Referent eine Darstellung der Sache, wie sie aus den ı bisherigen
Verhandlungen hervorgeht. — Der Angeschuldigte wird vernommen. — Es wird darauf
der Beamte der Btastsanwaltschaft mit seinem Vor- und Antrage, und der Angseholäige
in seiner Vertheidigung gehört. — Dem Angeschuldigten steht das letzte :
8. 36. Wenn die Behörde auf den Antrag des Ängeschuldigten oder des Beamten
der Staatsanwaltachaft, oder auch von Amtswegen die Vernehmung eines oder mehrerer
Zeugen, sei es durch einen Kommissar, oder mündlich vor der Behörde selbst, oder die
erbeischaffung anderer Mittel zur Aufklärung der Sache für angemessen erachtet,
so erlässt sie die erforderliche Verfügung und verlegt nöthigen Falles die Fortsetzung
der Sache auf einen anderen Tag, welcher dem Angeschuldigten bekannt zu machen ist.
&. 37. Der Angeschuldigte, welcher erscheint, kann sich des Beistandes eines
Advokaten oder Rechtsanwaltes als Vertheidigers bedienen. Der nicht erscheinende
Angeschuldigte kann sich durch einen Advokaten oder Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Disoiplinar- Behörde steht es jedoch jederzeit zu, das persönliche Erscheinen des
huldigten unter der Warnung zu verordnen, dass, bei seinem Ausbleiben, ein
Verteidiger zu seiner Vertretung nicht werde zugelassen werden.
Bei der Entscheidung hat die Disciplinar- Behörde, ohne an positive
Beweinegelsn gebunden zu sein, nach ihrer freien, aus dem ganzen Inbegriffe der
Verhandlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu beu rheilen, inwieweit die
Anschuldigung für begründet zu erachten. — Die Entscheid kann such auf eine
blosse Ordaungsstrafe lauten. — Die Entscheidung, welche mit Gründen Verschen sein
musa, wird in der Bitzung, in welcher die mündliche Verhandlung beendigt worden ist,
oder in einer der nächsten Sitzungen verkündigt, und eine Ausfertigung derselben dem
uldigten auf sein Verlangen ertheilt.
$. 30. Ueber die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll ommen, welches
die Namen der Anwesenden und die wesentlichen Momente der Verhandlung enthalten
muss. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet.
&. 40. Das Rechtsmittel des Einspruches — Restitution oder Opposition — findet
tatt
%. 41. Gegen die Entscheidung steht die Berufung an das Staats-Ministerium,
sowohl dem Beaınten der Staats-Anwaltschaft, als dem Angeschuldigten, offen.
$%. 43. Die Anmeldung der Berufung geschieht zu Protokoll oder schriftlich bei
der Behörde, welche die anzugreifende Entscheidung erlassen het. Von Seiten des
sie auch durch einen Bevollmächtigten geschehen. - _ „ Die SE
zu eser Anmeldung ist eine 4 wöchentliche, welche mit dem Ablaufe d an
welchem die Entscheidung verkündigt worden ist, und für den Angeschulig ken, "reicher
hierbei nicht zugegen war, mit dem Ablaufe des Tages beginnt, an welchem ihm die
zugestellt worden ist.
rechner 8. Zur schriftlichen Rechtfertigung der Berufung steht demjenigen, der dieselbe
ig angemeldet hat, eine fernere l4tägige Frist offen. — Diese Frist kann auf
den den Antrag des Appellanten angemessen verlängert werden. — Nous Thatsschen, welche
seen. einer anderen Beschuldigung bilden, dürfen in zweiter Instanz nicht
Ind
$. 44. Die Anmeldung der Berufung und die etwa ei llati hrift
wird dem Appellaten in Abschrift zugestellt, oder dem Beamten der ee retschat
falls er Appellat ist, in Urschrift vorgelegt. Innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Zustellung
oder Yorlegung kaon der Appellat eine Gegenschrift einreichen. Diese Frist
kann auf den Antrag des Appellaten angemessen verlängert werden.
$%. 45. Nach Ablauf den a dem $&. 44 bestimmten Frist werden die Akten an das
taats-Ministerium eingesandt. — Das Staats -Ministerium beschliesst auf den Vortrag
«einss von dem Vorsitzenden ernannten Referenten, in Sachen jedoch, in welchen der
Disciplinarhof in erster Instanz geurtheilt hat, auf den Vortrag zweier von dem Vorernannter
Referenten, von denen einer dem Justiz-Ministerium angehören
muss. — Ist die Berufung von "der Entscheidung einer Provinzial-Bebörde eingelegt,
so kann das Stasts-Ministerium keinen Beschluss fassen, bevor das Gutachten je
Diseiplinarhofes eingeholt worden ist. — Der Disciplinarhof kann die zur Aufklkru
dar Bache etwa erforderlichen Verfügungen erlassen. Er kann auch eine mündliche
ung anordnen, zu welcher der Angeschuldigte vorzuladen und ein Beamter
de Staatsanwaltschaft suzuzichen ist. Der letztere wird in diesem Falle vom Minister
des Ressorts bezeichnet.
%. 46. Lautet die Entscheidung oder das Gutachten des Disciplinarhofes auf Freispreehung
des Angeschuldigten, oder auf Warnung oder Verweis, so kann das Staats-Ministerinmn,
wean es den digten strafbar findet, nicht io Strafe der Dienst-.