Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

 

Nr.

Gegenstand  der  Abgabe.

Steuersatz

 

v.  H..  A  4.

Berechnung.

 

19

20

21

 

Ofentiiche  Beglaubigungen  von  Unterschriften  und  Handzeichen
  .„

Anmerkungen.

1.  Der  Abgabe  unterliegt  jeder  von  einem  sächsischen  Amtsgerichte,
  Notar  oder  Gerichtsschreiber  bewirkte  Vermerk  über
die  Beglaubigung  einer  Unterschrift  oder  eines  Handzeichens
oder  mehrerer  unter  derselben  Urkunde  befindlicher  Unterschriften
  oder  Handzeichen.

2.  Befreit  sind

a)  öffentliche  Beglaubigungen,  die  gebührenfrei  erfolgen,

b)  öffentliche  Beglaubigungen  der  in  §  10  Abs.  2  des  Gesetzes,
  das  Staatsschuldbuch  betreffend,  vom  25.  April
1884  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  12.  Juni
1906  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  169)  bezeichneten  Anträge,  sowie
der  in  §  13  desselben  Gesetzes  bezeichneten  Vollmachten
und  Genehmigungserklärungen.

Pässe,  von  sächsischen  Behörden  ausgestellte,
I.  Leichenpässe
II.  Reisepässe

Anmerkung.
Stempelfrei  sind
a)  Leichenpässe,  die  gebührenfrei  ausgestellt  werden,
b)  Pässe  zu  Reisen  innerhalb  des  Deutschen  Reichs,  Paßkarten,
  Zwangspässe  und  Marschrouten.

Reallasten,
die  Bewilligung  ihrer  Eintragung  im  Grundbuche

wenn  jedoch  die  Eintragung  einer  Reallast  im  Vertrage
  über  die  Veräußerung  oder  im  Protokolle  über
die  Auflassung  des  zu  belastenden  Grundstücks  oder  den
Grundstücken  gleichgestellten  Rechts  in  Ansehung  der
Gegenleistung  oder  eines  Teils  der  Gegenleistung  vom
Erwerber  zugunsten  des  Veräußerers  bewilligt  wird  und
für  die  Veräußerung  oder  Auflassung  eine  in  diesem
Tarife  geordnete  Abgabe  zu  entrichten  ist  .

Anmerkungen.

1.  Bei  Belastung  mehrerer  Grundstücke  mit  derselben
Reallast  ist  der  Stempel  nur  einmal  zu  entrichten,  wenn  die
Bewilligung  der  Eintragung  der  Reallast  rücksichtlich  aller  zu
belastenden  Grundstücke  in  einer  Urkunde  erklärt  worden  ist.
Bei  Belastung  eines  Grundstücks  mit  einer  Reallast,  die  bereits
auf  einem  anderen  Grundstücke  haftet,  wird  der  Stempel  nach
dem  ermäßigten  Satze  von  /10  vom  Hundert  erhoben,  wenn

 

 

 

3/0  —  *

 

 

 

 

des  Kapitalwerts  der  wiederkehrenden

Leistungen,  oder  des  Werts  des  belasteten
  Grundstücks,  wenn  erniedriger
ist.