Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
10.  Stück  vom  Jahre  1900.

 

 

 

Inhalt:  Nr.  55.  Gesetz  zur  Ausführung  einiger  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  zusammenhängender  Reichsgesetze.
  S.  269.  —  Nr.  56.  Verordnung  zur  Ausführung  der  Gesetze  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen

  Gerichtsbarkeit  und  des  Hinterlegungswesens.  S.  299.  —  Nr.  57.  Gesetz,  die  Zwangsvollstreckung
in  das  unbewegliche  Vermögen  betr.  S.  312.  —  Nr.  58.  Ausführungsverordnung  hierzu.  S.  319.—
Nr.  59.  Gesetz  zur  Ausführung  der  Civilvrozeßordnung  und  der  Konkursordnung.  S.  322.  —  Nr.  60.  Gesetz
über  die  Gerichtskosten.  S.  327.  —  Nr.  61.  Kostenordnung  für  Rechtsanwälte  und  Notare.  S.  364.

 

Nr.  55.  Gesetz

zur  Ausführung  einiger  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche
zusammenhängender  Reichsgesetze;

vom  15.  Juni  1900.

W3,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
tc.  ꝛc.  tc.

verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes

über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  der  Grundbuchordnung  in

der  Fassung  vom  20.  Mai  1898  (R.-G.-Bl.  S.  771  flg.  und  S.  754  flg.)  sowie  des

Handelsgesetzbuchs  vom  10.  Mai  1897  (R.-G.-Bl.  S.  219  flg.)  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften  über  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.

6#  1.  Die  Vorschriften  der  §§  1  bis  9  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  über  das
Richteramt  finden  Anwendung.

6  2.  Zur  selbständigen  Wahrnehmung  richterlicher  Geschäfte,  insbesondere  zur
Vertretung  verhinderter  Richter,  können  den  Amtsgerichten  Assessoren  als  Hülfsrichter

beigeordnet  werden.  Ihnen  ist  eine  für  die  Dauer  der  Beiordnung  im  voraus  festzustellende
  Entschädigung  zu  gewähren.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  11.  Juli  1900.  38

Richteramt.

Hülfsrichter.