Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

Deutschland. 101 
wußtsein der großen Schwierigkeiten einer jeden Bundesreform ihre Ansprüche 
möglichst ermäßigt. Wenn auch diese bescheidene Erwartung nicht befriedigt 
worden ist, so liegt der Grund davon nicht in dem Auftreten Ew. königl. 
Hoheit. Vielmehr hat das badische Volk mit dankbarer Freude wahrgenom- 
men, daß Ew. k. H. auch in der Fürstenversammlung zu Frankfurt die hin- 
gebende Vaterlandsliebe, die unbeugsame Achtung der constitutionellen Rechte 
und die staatsmännische Voraussicht wiederum glänzend bewährt haben, welche, 
in der Landesregierung geübt, Ew. k. H. die Liebe, das Vertrauen und die Ver- 
ehrung Aller in fortwährend steigendem Grad erworben haben. In der An- 
gelegenheit der deutschen Herzogthümer, welche wie keine andere die ganze 
deutsche Nation aufregt, haben Ew. k. H. sofort die Mahnung der göttlichen 
Fügung erkannt, welche die unnatürliche und unerträglich gewordene Ver- 
bindung der deutschen Völkerschaften mit dem dänischen Staat gelöst hat, 
und durch Höchstihre unverzügliche Anerkennung der Rechtsansprüche des Her- 
zogs Friedrich von Schleswig-Holstein den einzigen Weg bezeichnet, auf 
welchem dem schwergeprüften Bruderstamm volles Recht und wirksame 
Hülfe gewährt wird. Wenn von den Regierungen einzelner deutschen Bun- 
desstaaten noch Bedenken gegen die Richtigkeit dieses Entscheides gehegt werden, 
so ist doch unbestreitbar, daß niemand in der Welt ein besseres, sowohl 
natürliches als auch geschichtlich begründetes Recht habe, um die Zweifel der 
Thronfolge durch Anerkennung zu erledigen als das Volk der Herzogthümer 
selbst, deren Regierung in Frage gesetzt wird. Wenn nur erst die Freiheit 
der Aeußerung des schleswig-holsteinischen Volkswillens gesichert sein wird, so 
wird es auch klar werden, daß fernere Zweifel an dem Recht des Herzogs 
Friedrich in Wahrheit Vorwände sind zur Vergewaltigung an einem edlen 
deutschen Volksstamm. Wo daher, wie hier, Fürstenrecht und Volksrecht zu- 
sammengehen, wo die Ansprüche der Legitimität durch das Recht der Natio- 
nalität getragen werden, da darf der endliche Sieg nicht zweifelhaft sein.“ 
10. Dec. (Braunschweig). Eröffnung des Landtags durch den Mi- 
nister v. Campe, der sich für die Rechte der Herzogthümer und 
für die legitime Erbfolge erklärt. 
11. „ (Hamburg). Die Bürgerschaft beschließt in außerordentlicher 
Sitzung einstimmig, dem Senat zu erklären, Hamburg wolle den 
Herzogthümern mit allen Kräften beistehen, und von demselben die 
Anerkennung des Herzogs Friedrich zu verlangen. 
„ „ (Württemberg). Die lI. Kammer beschließt einstimmig, die 
Regierung zu ersuchen, das Erbfolgerecht des Herzogs Friedrich 
alsbald anzuerkennen und am Bunde den Antrag auf bewaffnete 
Besetzung des Herzogthums Schleswig zu stellen. Der Minister 
v. Hügel erklärt: Er fühle nicht minder lebendig als irgend Einer 
für Deutschlands Ehre, aber es könne nicht in der Absicht einer 
gewissenhaften deutschen Regierung liegen, daß die Mittelstaaten 
ohne oder gegen Oesterreich und Preußen voranzugehen 
und damit die schweren Folgen und Wechselfälle eines europäischen 
Conflicts auf sich zu laden haben. Nur durch ein einmüthiges 
Handinhandgehen der Mittelstaaten mit den Großstaaten könne das 
erwünschte Ziel erreicht werden. Die Regierung werde die Frage 
der Succession in Erwägung ziehen und die von ihr gewonnene 
rechtliche Ansicht bei dem Bunde mit derselben Entschiedenheit und
	        
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