Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

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Oesterreich. 
Landtag des Großfürstenthums Siebenbürgen einberufen worden ist, findet 
sich unter den Königreichen und Ländern, welche Oesterreichs Scepter ver— 
einigt, keines mehr, dem nicht die Bahn zur Theilnahme an den Berathungen 
der gemeinsamen Angelegenheiten erössnet wäre, welche durch das Diplom vom 
20. October 1860 und das Patent vom 26. Februar 1861 der Reichsvertre- 
tung vorbehalten sind. Lassen Sie uns hoffen, daß jene Ueberzeugungen über 
die Mittel und Wege zu dem von Allen sehnlichst gewünschten Ziele, von 
welchem jüngst ein loyaler Ausdruck von den fernen Grenzen des Reiches an 
die Stufen des Thrones gelangt ist, mit siegreicher Krast sich weiter und 
weiter verbreiten und zum allgemeinen Heile sich bethätigen werden. Ueber- 
schauen wir die Verhältnisse des Kaiserstaates, so werden wir uns ermuthigt 
fühlen, mit Zuversicht an dem begonnenen Werke auszuharren und vertrauens- 
voll den kommenden Zeiten entgegen zu gehen. Unter den Segnungen eines 
ungestörten Friedens hat der Reichsrath seine erste Session geschlossen; sie 
beglücken uns beim Beginne der zweiten und es wird fortan der Wunsch und 
das Ziel der eifrigsten Bemühungen der Regierung Sr. Maj. sein, sie ferner 
ungetrübt bewahren zu können. Gesichert und geschirmt durch freiheitliche 
Institutionen sehen wir auf allen Gebieten des geistigen und materiellen Le- 
bens eine rege Thätigkeit sich entfalten, des Reiches Kräfte in rascherer Ent- 
wicklung begrissen, sein Ansehen und seine Machtstellung sich mehr und mehr 
befestigen. Fassen wir die Lage der Finanzen in's Auge, so zeigt sie uns 
befriedigende Fortschritte auf jener Bahn, welche zum Zwecke ihrer vollstän- 
digen Negelung eingeschlagen worden ist. Se. k. k. apostolische Majestät 
wünschen und erwarten, daß die Finanzvorlagen, sobald sie an das Haus der 
Abgeordneten gelangen, geprüft und in vorbereitender Weise berathen werden, 
indem bis zu dem Zeitpunkte, mit welchem die Beschlußfassung eintreten kann, 
die Theilnahme der Abgeordneten des Groffürstenthum Siebenbürgen an den 
Berathungen des Reichsraths in dieser Session sich gewärtigen läßt.“ 
18. Juni. Zweiter gemeinsamer Schritt Englands, Frankreichs und Oester- 
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½ 
reichs gegenüber Rußland zu Gunsten Polens. 
Oesterr. Depesche: „.. Wir sind auf diese Weise in natürlicher Folge dazu 
veranlaßt worden, im Einvernehmen mit den Cabinetten von London und Paris 
die Erklärung des russischen Hofes zu prüfen. Sie erschienen uns als den Er- 
wartungen entsprechend, welche wir von der Weisheit und den freisinnigen 
Absichten des Kaisers Alexander hegten. Das Cabinet von St. Petersburg selbst 
schien in der That den Wunsch an den Tag zu legen, in einen Austausch 
von Ideen über die zur Erreichung des gemeinsamen Zieles unserer Wünsche 
geeignetsten Mittel einzugehen. Oesterreich, Frankreich und England haben 
sich somit gewissermaßen aufgefordert gefunden, ihre Ansichten in eine bestimm- 
tere Form zu bringen und darüber freundschaftliche Erörterungen mit der 
russischen Regierung zu pflegen. Beseelt von dem Geiste der Versöhnung, 
welcher unseren ersten Schritt geleitet hatte, haben wir nicht gezögert, den 
uns angezeigten Weg zu verfolgen. Wir haben demzufolge nach den Be- 
dingungen geforscht, durch welche dem Königreiche Polen Ruhe und Frieden 
wiedergegeben werden könnten, und sind dahin gelangt, diese Bedingungen in 
den folgenden sechs Punkten zusammenzufassen, welche wir der Erwägung 
„i : des Cabinetes von St. Petersburg empfehlen. I. Vollständige und allgemeine 
Amnestie. II. Nationale Vertretung, welche an der Gesetzgebung des Landes 
theilnimmt und wirksame Mittel der Controle besitzt. III. Ernennung von 
Polen zu den öfsentlichen Aemtern in solcher Weise, daß eine besondere natio- 
nale und dem Lande Vertrauen einflößende Administration gebildet werde. 
IV. Volle und gänzliche Gewissensfreiheit und Aufhebung der die Ausübung 
des katholischen Cultus treffenden Veschränkungen. V. Ausschließender Ge- 
brauch der polnischen Sprache als amtliche Sprache in der Verwaltung, der 
Justiz und dem Unterrichtswesen. VI. Einführung eines regelmäßigen und
	        
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