Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

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England. 
mäß den Vorausbestimmungen des Londoner Tractats wiesen sie nicht geradezu 
von der Hand, aber sie machten die Anerkennung seines Rechtstitels davon 
abhängig, daß der König die Verpflichtungen erfülle, welche sein Vorgänger 
in den Jahren 1851 bis 1852 übernommen hatte. J. M. Regierung konnte 
keiner von den ebengedachten Ansichten beipflichten. Sie konnte keine Ansprüche 
des Prinzen von Augustenburg zulassen, die im Widerspruch stünden mit den 
von J. Maj. in Folge des Londoner Tractats von 1852 eingegangenen Ver- 
bindlichkeiten. Sie ist der Ansicht, daß der König von Dänemark verbunden 
ist, die Verpflichtungen von 1851 zu erfüllen, aber sie hält nicht dafür, 
daß das Recht auf die Krone irgendwie abhängig sei von der 
Erfüllung dieser Verpflichtungen. Indem daher J. M. Regierung 
bereitwilligst die Erbfolge Christians IX. anerkannte, drang sie im Verein 
mit Frankreich und Rußland auf die Ausführung aller Verbindlichkeiten seiner 
Krone gegenüber Deutschland. Sie konnte die Geneigtheit des Königs diesen 
Verpflichtungen soweit thunlich nachzukommen nicht in Zweifel setzen. Er ist 
von Geburt ein deutscher Prinz, und seine natürliche Neigung, seine deutschen 
Unterthanen mit gleicher Huld zu behandeln, wie seine dänischen, konnte nicht 
in Frage gestellt werden. Welchen Grund zu Klagen auch immer die Partei- 
lichkeit der dänischen Beamten des verstorbenen Königs gegeben haben mögen, 
so glaubt man doch, daß diese Ursachen aller Wahrscheinlichkeit nach in Folge 
der gleichmäßigen Behandlung und des unparteiischen Vorgehens des neuen 
Souveräns, beseitigt werden würden. Unglücklicherweise erhoben sich zwei 
Hindernisse gegen eine Vereinbarung, wie sie die Freunde des Friedens 
gewünscht haben möchten. Das eine war die Constitution von Däne- 
mark-Schleswig, angenommen im verflossenen November von dem Reichs- 
rath zu Kopenhagen; das andere, die Haltung Deutschlands. Die neue 
Constitution Dänemarks scheint J. M. Regierung auf eine Incorporation 
Schleswigs hinauszulaufen, und als solche mit den Verpflichtungen der Krone 
Dänemark im Widerspruch zu stehen. In der That, die Vertheidigung der 
dänischen Minister ist in diesem Punkt sehr unbefriedigend. Aber die von 
Hrn. Hall hinsichtlich des andern Punkts vorgebrachten Gründe, nämlich die 
gegenwärtige Haltung Deutschlands, sind sehr gewichtig. Seine Gründe können 
ungefähr wie folgt, dargelegt werden: Dänemark hat das k. Patent vom ver- 
gangenen März für Holstein zurückgenommen. Es hat friedlich sich der Bun- 
desexecution unterworfen, obgleich es sie nicht im Bundesrecht begründet be- 
trachtet. Nun verlangt man von ihm die Zurücknahme der kürzlich einge- 
führten Verfassung für Dänemark und Schleswig. Aber welche Sicherheit 
bietet man ihm, daß dieß das letzte, ihm abverlangte Zugeständniß sein wird? 
Schon werden eine neue Verfassung für Schleswig und eine gemeinsame, für 
die Monarchie als Gründe vorgeschützt, aus welchen künftig neue Ansprüche 
und weitere Forderungen herzuleiten sind. Wann endlich wird Dänemark 
Ruhe hoffen können vor diesen unaushörlichen Anforderungen? Wenn seine 
Unabhängigkeit bewahrt bleiben soll, so wäre es besser, daß es jetzt Wider- 
stand leistete, als daß es durch stete, aber nutzlose Zugeständnisse sich schwächen 
ließe. Obgleich nach dem Erachten J. M. Regierung Hr. Hall einen falschen 
Standpunkt einnimmt, so findet sie doch in den im allgemeinen von ihm 
entwickelten Gründen viele Wahrheit. Dänemark hat ein Recht, die Gränzen 
der Ansprüche Deutschlands zu erfahren, und in die Möglichkeit versetzt zu 
werden, diesen langen und ermüdenden Streit seinem Ende entgegenzuführen. 
Mag nun Dänemark während eilf Jahren seinen Verbindlichkeiten sich entzogen 
haben, mag Deutschland diese Zeit hindurch Dänemark mit begründeten und 
unausführbaren Anforderungen gequält haben, so ist es jetzt Zeit, daß diesem 
"*: Streit ein Ziel gesetzt werde. Die Mächte, welche den Londoner Tractat unter- 
zeichnet haben, sind es, nebst dem deutschen Bund, welche am ersten dazu 
berufen sind, die Bestimmungen und Bedingungen eines endgültigen Ueber- 
einkommens festzustellen. Ihre Maj. Regierung verlangt daher im Interesse 
des Friedens:
	        
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