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Dänemark.
Bestimmungen zu treffen, welche, soweit dies möglich ist, den Forderungen
des deutschen Bundes entsprechen. Wir haben uns dabei auf das dringend
Nothwendige beschränkt, um die weitere Ausbildung und endgiltige Ordnung
der freien Mitwirkung Unseres Volks und dessen verfassungsmäßigen Ver-
tretern vorzubehalten. Wir haben daher allergnädigst beschlossen und befehlen
hiemit wie folgt: „ . Art. 2. Das Herzogthum Holstein soll auch in
Zukunft an den im vorläusigen Normalbudget vom 28. Febr. 1856 für eine
zweijährige Finanzperiode aufgeführten, für die Monarchie gemeinschaftlichen
Ausgaben Theil nehmen... Die über die Ansätze des Normalbudgets hinaus
nöthigen Zuschüsse sollen für Holstein den holsteinischen Ständen zur Bewil-
ligung vorgelegt werden. Art. 5. Die gesetzgebende Gewalt in allen gemein-
schaftlichen Angelegenheiten soll für Unser Herzogthum Holstein von Uns und
den holsteinischen Ständen im Verein ausgeübt werden. Wenn ein solches
Gesetz von Uns mit Genehmigung der Stände für Holstein erlassen wird,
ohne daß ein gleichlautendes Gesetz gleichzeitig in den übrigen Landestheilen
eingeführt werden kann, sollen die in Folge dessen nothwendigen Veranstal-
tungen getroffen werden, insofern das Gesetz ein Verhältniß betrifft, worin
eine verschiedene Gesetzgebung mit der Aufrechthaltung der bisherigen Ge-
meinschaft unvereinbar ist." " "
4.—7. April. In Dänemark wird von einer Reihe von. Volksver-
sammlungen den Kopenhagener Casinobeschlüssen vom 28. März und
der kgl. Bekanntmachung vom 30. März bezüglich Holstein beige-
stimmt, in Holstein dagegen wird, so weit es möglich ist, gegen
die letztere entschieden protestirt.
17. April. Oesterreich und Preußen protestiren vorläufig durch iden-
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tische Noten für sich und für den deutschen Bund gegen die
kgl. Bekanntmachung bezüglich Holstein vom 30. März.
Eröffnung des außerordentlich einberufenen Reichsraths (Rumpf—
reichsrath). Königl. Botschaft an denselben:
„. . Die Verhandlungen, welche mit den deutschen Großmächten wäh-
rend der letzten Versammlung des Reichsraths begonnen hatten, haben nicht
zu dem beabsichtigten Ziel geführt. Wir sind deßhalb durch die Beschlüsse
des deutschen Bundes und durch das Auftreten der holsteinischen Provinzial-
ständeversammlung in die Nothwendigkeit versetzt worden, über die verfassungs-
mäßige Stellung unseres Herzogthums Holstein in der Monarchie eine Be-
stimmung zu treffen. Obgleich unsere Bekanntmachung vom 30. März d. J.
bezweckt, den Forderungen des Bundes möglichst dadurch zu genügen, daß
unserm Herzogthum eine größere Selbständigkeit und Freiheit eingeräumt
wird, lassen die Mittheilungen, welche wir hierüber bereits von den deutschen
Großmächten erhalten haben, keinen Zweifel darüber aufkommen, daß auch
diese Veranstaltung angefochten werden wird. Dies wird indeß keineswegs
Unsern festen Entschluß erschüttern, die Unabhängigkeit und freie
Entwicklung unserer zum deutschen Bund nicht gehörenden
Landestheile zu behaupten. Jedes vom Reichsrath angenom-=
mene und von uns bestätigte Gesetz wird deßhalb im König-
reich und im Herzogthum Schleswig in Kraft treten, sofern
dieß nicht im Gesetz selbst davon abhängig gemacht ist, daß ein entsprechendes
Gesetz gleichzeitig für Holstein erlassen wird, und jeder vom Reichsrath
bewilligte Zuschuß zum Normalbudget wird verwandt wer-
den können, selbst wenn ein entsprechender Betrag für Hol-
stein nicht erreicht wird, es sei denn, daß das Gegentheil ausdrücklich
bei der Bewilligung selbst bestimmt worden wäre. Uebereinstimmend mit
diesem Grundsatz sind die Gesetzentwürfe verfaßt, deren dringende Wichtigkeit