Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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1. für die Erteilung der Ermächtigung zur Änderung des Familiennamens; 
2. für die Bewilligung der Befreiung von dem Ehehindernis des Ehebruchs. 
3. In Art. 85 werden die Worte „fünfzig Pfennig“ durch die Worte „einer 
Mark“ und die Worte „zwei Mark“ durch die Worte „drei Mark“ ersetzt. 
4. In Art. 95 werden in Ziff. 1 die Worte „10 bis 600 MA“ durch die Worte 
„zwei vom Hundert des Werts des der Stiftung gewidmeten Vermögens ohne Abzug 
der Lasten“ ersetzt. 
5. Der Art. 96 erhält folgende Fassung: 
Für eine gerichtliche Hinterlegung werden erhoben: 
1. bei der Annahme 
a) von Urkunden, einschließlich der auf Namen lautenden Schuldscheine, für 
jedes Stück, jedoch ohne Rücksicht auf etwaige Beilagen. zzwei Mark, 
b) von Geld, soweit es nicht in das Eigentum des Staats übergeht, von 
jeden angefangenen 100 Marrwyw sechzig Pfennig, 
mindestens eine Mark, 
c) von Wertpapieren, die auf den Inhaber lauten, einschließlich der Order- 
papiere, die mit Blankoindossament versehen sind, und von Kostbarkeiten 
von jeden angefangenen 100 Mark des Werts, bei Wertpapieren des 
Nennwmertts sechzig Pfennig, 
mindestens eine Mark; 
2. bei der Rückgabe, sofern sie nach Ablauf eines Jahres erfolgt, 
a) von Urkunden (Ziff. 1 a) eine Mark und, wenn die Rückgabe erst nach 
Ablauf von 6 Jahren stattfindet, für jedes begonnene weitere Jahr 
zwanzig Pfennig, 
b) von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (Ziff. 1b und c) für jedes 
begonnene weitere Jahr je für 100 Mark des Werts, bei Wertpapieren 
des Nennwertrssss ... zwanzig Pfennig, 
mindestens fünfzig Pfennig. 
Auf die Hinterlegung der Verfügungen von Todes wegen finden diese Vorschriften 
keine Anwendung.
	        
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