Dänemark.
die erwähnte factische Unterwerfung nur so weit gehen darf, als Amtspflicht
und Treue gegen Sr. Maj. den König solches gestatten, wird ersucht,
sich bei dem Eintritt der beregten Eventualität hiernach Ihrerseits gefälligst
zu verhalten, und eine dem entsprechende Instruction auch den Wohlderselben
untergebenen Beamten zu ertheilen. Indem noch bemerkt wird, daß auch die
Regierung selbst Allerhöchst autorisirt worden ist, innerhalb der vorbezeich-
neten Grenzen den Aufforderungen der Bundesautoritäten factisch Folge
zu geben, darf die Regierung schließlich hinzufügen, wie höheren Orts
darauf Bedacht genommen wird, die nachtheiligen Folgen,
welche sich etwa für die Sr. Maj. dem König treuen Beamten
daraus ergeben möchten, daß sie sich der ihnen ertheilten In-
struction gemäß verhalten, nach Kräften zu beseitigen.“
45. Dec. König Christian ruft auch die beurlaubten holsteinischen Sol-
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daten unter die Waffen:
„Die Verhältnisse haben uns veranlaßt, einen größern Theil Unseres
Heeres unter die Waffen zu rufen. Wir haben Cuch bisher nicht dem heimat-
lichen Heerde entziehen, das Land nicht Euerer Kräfte berauben wollen. Jetzt
aber, da man Cuch von verschiedenen Seiten über Unsere Rechte irre zu
leiten und Euch zum Treubruch zu verführen sucht, jetzt halten Wir es für
Unsere Herrscherpflicht, Euch unter die Fahne zu rufen. Wir vertrauen fest
darauf, daß mit der Krone auch die Treue zum Landes= und Kriegsherrn
auf Uns vererbt ist, dafür bürgt Uns die ehrenhafte Haltung, welche Eure
bereits unter den Fahnen versammelten Kameraden rühmlich bewährt haben.
Wir werden Cuch Führer geben, die ihr kennt und achtet, von denen Ihr
wißt, daß Euer Wohl ihnen am Herzen liegt, daß sie Euch stets auf der
Bahn der Ehre und der Pflicht führen werden. Eilt herbei, Soldaten, zu
Eurer Fahne, bereit zum möglicherweise bevorstehenden Kampfe für das Wohl,
für die Ehre und Freiheit der Monarchie! Ihr habt Euch bei der Comman=
dantschaft Unsrer Stadt Flensburg zu melden, wohin die Beförderung durch
die Eisenbahn unentgeltlich geschieht, und wo die Reisekosten Euch vergütet
werden.“ ·
„ Antwort Dänemarks auf die Notification der bevorstehenden
Execution in Holstein durch den deutschen Bund:
„ Der Unterzeichnete hat seinem allergnädigsten König diese Note
sofort vorgelegt, und ist von Sr. Maj. beauftragt, die Aufmerksamkeit der
.. Regierung auf folgendes zu richten: Der Beschluß der deutschen Bun-
desversammlung vom 7. d. M. entbehrt schon aus dem Grund aller Verbind-
lichkeit für die kgl. Regierung, weil derselbe gefaßt worden ist, nachdem der
Bevollmächtigte Sr. Maj. des Königs aus der Bundesversammlung wider-
rechtlich ausgeschlossen worden war. Insofern der gedachte Beschluß sich dem-
nächst auf den frühern Bundesbeschluß vom 1. Oct. beruft, vermag die kgl.
Regierung darin umsoweniger einen gültigen Grund des jetzt beschlossenen so-
genannten Executionsverfahrens anzuerkennen, als die förmliche Aufhebung
der in dem letzterwähnten Beschluß beanstandeten k. Bekanntmachung vom
30. März d. J. später erfolgt ist, als die von der k. großbritannischen Re-
gierung angebotene Vermittlung zur Schlichtung der zwischen Dänemark und
dem Bund obschwebenden Differenzen von der k. Regierung in der Sitzung
vom 29. Oct. angenommen worden ist, als dieselbe endlich in derselben Sitzung
sich bereit erklärt hat, „„in jedem Punkt, in welchem die für die Bundes-
lande verlangte Selbständigkeit und Gleichberechtigung nicht schon als hin-
länglich gesichert angesehen werden möchte, dem Bund entgegenzukommen.““
Wenn nun aber auch das Successionsrecht Sr. Maj. des Königs und die
Gültigkeit des Londoner Vertrags vom 8. Mai 1852 von der Bundesver-
sammlung in Frage gestellt worden ist, so tritt der eigenthümliche Charakter
der sogenannten Bundesexecution nur um so deutlicher hervor, als eben vom