Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

Dänemark. 
die erwähnte factische Unterwerfung nur so weit gehen darf, als Amtspflicht 
und Treue gegen Sr. Maj. den König solches gestatten, wird ersucht, 
sich bei dem Eintritt der beregten Eventualität hiernach Ihrerseits gefälligst 
zu verhalten, und eine dem entsprechende Instruction auch den Wohlderselben 
untergebenen Beamten zu ertheilen. Indem noch bemerkt wird, daß auch die 
Regierung selbst Allerhöchst autorisirt worden ist, innerhalb der vorbezeich- 
neten Grenzen den Aufforderungen der Bundesautoritäten factisch Folge 
zu geben, darf die Regierung schließlich hinzufügen, wie höheren Orts 
darauf Bedacht genommen wird, die nachtheiligen Folgen, 
welche sich etwa für die Sr. Maj. dem König treuen Beamten 
daraus ergeben möchten, daß sie sich der ihnen ertheilten In- 
struction gemäß verhalten, nach Kräften zu beseitigen.“ 
45. Dec. König Christian ruft auch die beurlaubten holsteinischen Sol- 
19P. 
daten unter die Waffen: 
„Die Verhältnisse haben uns veranlaßt, einen größern Theil Unseres 
Heeres unter die Waffen zu rufen. Wir haben Cuch bisher nicht dem heimat- 
lichen Heerde entziehen, das Land nicht Euerer Kräfte berauben wollen. Jetzt 
aber, da man Cuch von verschiedenen Seiten über Unsere Rechte irre zu 
leiten und Euch zum Treubruch zu verführen sucht, jetzt halten Wir es für 
Unsere Herrscherpflicht, Euch unter die Fahne zu rufen. Wir vertrauen fest 
darauf, daß mit der Krone auch die Treue zum Landes= und Kriegsherrn 
auf Uns vererbt ist, dafür bürgt Uns die ehrenhafte Haltung, welche Eure 
bereits unter den Fahnen versammelten Kameraden rühmlich bewährt haben. 
Wir werden Cuch Führer geben, die ihr kennt und achtet, von denen Ihr 
wißt, daß Euer Wohl ihnen am Herzen liegt, daß sie Euch stets auf der 
Bahn der Ehre und der Pflicht führen werden. Eilt herbei, Soldaten, zu 
Eurer Fahne, bereit zum möglicherweise bevorstehenden Kampfe für das Wohl, 
für die Ehre und Freiheit der Monarchie! Ihr habt Euch bei der Comman= 
dantschaft Unsrer Stadt Flensburg zu melden, wohin die Beförderung durch 
die Eisenbahn unentgeltlich geschieht, und wo die Reisekosten Euch vergütet 
werden.“ · 
„ Antwort Dänemarks auf die Notification der bevorstehenden 
Execution in Holstein durch den deutschen Bund: 
„ Der Unterzeichnete hat seinem allergnädigsten König diese Note 
sofort vorgelegt, und ist von Sr. Maj. beauftragt, die Aufmerksamkeit der 
.. Regierung auf folgendes zu richten: Der Beschluß der deutschen Bun- 
desversammlung vom 7. d. M. entbehrt schon aus dem Grund aller Verbind- 
lichkeit für die kgl. Regierung, weil derselbe gefaßt worden ist, nachdem der 
Bevollmächtigte Sr. Maj. des Königs aus der Bundesversammlung wider- 
rechtlich ausgeschlossen worden war. Insofern der gedachte Beschluß sich dem- 
nächst auf den frühern Bundesbeschluß vom 1. Oct. beruft, vermag die kgl. 
Regierung darin umsoweniger einen gültigen Grund des jetzt beschlossenen so- 
genannten Executionsverfahrens anzuerkennen, als die förmliche Aufhebung 
der in dem letzterwähnten Beschluß beanstandeten k. Bekanntmachung vom 
30. März d. J. später erfolgt ist, als die von der k. großbritannischen Re- 
gierung angebotene Vermittlung zur Schlichtung der zwischen Dänemark und 
dem Bund obschwebenden Differenzen von der k. Regierung in der Sitzung 
vom 29. Oct. angenommen worden ist, als dieselbe endlich in derselben Sitzung 
sich bereit erklärt hat, „„in jedem Punkt, in welchem die für die Bundes- 
lande verlangte Selbständigkeit und Gleichberechtigung nicht schon als hin- 
länglich gesichert angesehen werden möchte, dem Bund entgegenzukommen.““ 
Wenn nun aber auch das Successionsrecht Sr. Maj. des Königs und die 
Gültigkeit des Londoner Vertrags vom 8. Mai 1852 von der Bundesver- 
sammlung in Frage gestellt worden ist, so tritt der eigenthümliche Charakter 
der sogenannten Bundesexecution nur um so deutlicher hervor, als eben vom
	        
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