Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

11. Ruß land. 
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14. Jan. (Polen.) Gewaltsame willkürliche Recrutirung in Warschau. 
[— 
22., 
Zahlreiche Schaaren verlassen die Stadt und sammeln sich in den 
Wäldern. 1 «  " « 
(Polen). Endlicher Ausbruch der lange vorbereiteten Insur- 
rection. Die russischen Truppen werden an verschiedenen Orten 
überfallen. In Warschau constituirt sich ein National-Centralcomité 
als provisorische Nationalregierung. Dieselbe ruft durch Procla- 
mation die Nation zu den Wassen und erläßt gleichzeitig zwei De- 
crete zu Gunsten des bäuerlichen Besitzes und zu Gunsten der 
sog. Häusler: . * 
„1. Das Centralcomité als provisorische Nationalregie- 
rung. In Erwägung, daß die Freigebung des bäuerlichen Besitzes trotz 
des allgemeinen Wunsches des Landes, in Folge der von der räuberischen 
Regierung veranstalteten Hindernisse, bisher nicht zur Ausführung gelangt ist; 
serner in Erwägung, daß die Abtretung der Gründe zu freiem Eigenthum 
an die Ackerbauern, welche dieselben bisher unter dem Titel des Grundzinses, 
des Frohndienstes oder anderer Verbindlichkeiten besessen haben, das Vermögen 
der bisherigen Eigenthümer vermindert, hat beschlossen und beschließt: Art. 1. 
Jeglicher Grundbesitz, den bisher jeder Landwirth unter dem Titel des Frohn- 
dienstes, des Grundzinses oder unter irgendeinem andern Titel besessen hat, 
sammt den dazu gehörigen Gärten, Wohn= und Wirthschaftsgebäuden, nebst 
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den damit verbundenen Rechten und Pririlegien, wird vom Datum gegen- 
wärtigen Decrets ausschließliches und erbliches Eigenthum des bisherigen Be- 
sitzers, ohne alle wie immer beschaffenen Verbindlichkeiten, Abgaben, Frohne 
oder Zins, lediglich mit der Bedingung, die davon entfallenden Steuern zu 
bezahlen und den gebührenden Landesdienst zu verrichten. Art. 2. Die bis- 
herigen Eigenthümer der den freien Landwirthen übergebenen Grundstücke er- 
halten eine dem Werth derselben entsprechende Entschädigung aus National= 
sonds vermittelst der Staatsschuld. Art. 3. Der Gruntsatz bezüglich der 
Bestimmung der Höhe der Schätzung des Bodens, sowie die Art des Credit- 
instituts werden in besondern Decreten angezeigt werden. Art. 4. Alle von 
der räuberischen Fremdregierung bezüglich der sogenannten bäuerlichen Ver- 
hältnisse erlassenen Verordnungen und Rescripte sind aufgehoben, und ver- 
binden eben deßhalb niemanden. Art. 5. Gegenwärtiges Decret muß sowohl 
auf das Privateigenthum als auch auf das Eigenthum der Regierung, der 
Kirche und aller Uebrigen angewendet werden. Art. 6. Mit der Verkündung 
und Vollziehung gegenwärtigen Decrets, beauftragt das nationale, Central-. 
comité als provisorische Nationalregierung die Militär= und Civilchefs."
	        
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