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durch welche an die Stelle der Civilbehörden eine bis ins kleinste
Detail organisirte Militärdictatur tritt:
„. Art. 2. In jedem Kreise soll ein unerbittlicher kriegspolizeilicher Vorstand
ernannt werden. Die obersten Militärbefehlshaber sind zugleich mit den Gu-
bernialhauptleuten verpflichtet, sofort Kriegskreispräfecten zu ernennen, und
zwar solche, die durch ihre Energie und Umsicht bekannt sind, indem dabei
den Stabsoffizieren, welche die dort stationirten Truppen befehligen, der Vor-
rang gegeben wird, dort aber, wo solche bereits ernannt waren, sich aber in
Ausübung ihrer Functionen unzureichend erwiesen haben, sollen sofort andere
an ihre Stelle treten. Unter den Befehlen der Kriegskreishauptleute stehen
alle dort stationirten Truppen und alle civilen Gewalten. Polizeipräfecten,
Districtscommissarien, Bürgermeister, kurz alle Polizeibeamte sollen unter
ihrer unmittelbaren Gewalt stehen. Von ihnen abhängig und unter ihrer
Botmäßigkeit sind alle Gutsbesitzer, Dienstleute, Geistlichkeit, Adel, Einhufer
und die ganze Land= und Stadtbevölkerung ohne Unterschied des Berufs und
Standes. Den Kreishauptleuten wird anempfohlen, alle dem Monarchen und
der russischen Herrschaft treuen und ergebenen Bewohner unter ihren Schutz
zu nehmen, namentlich die Landbevölkerung, indem sie dieselbe durch Anwen-
dung von Truppenmacht gegen die Aufständischen schützen und aus den Land-
bewohnern selbst eine Landwehr nach unten erläuterten Maßgaben bilden.
Anmerkungen: Zuverlässige Listen aller Eigenthümer in den Kreisen und
Städten in Form der Kreisbürgerbücher sind einzuführen und fortwährend in
Ordnung zu halten, indem die Beschäftigung jedes Einzelnen und der Grad
des erworbenen Zutrauens darin vermerkt wird; über Alle muß die strengste
Aufsicht geführt werden. In diesen Büchern darf die Landbevölkerung nicht
mit jenen vermischt, sondern nur die Zahl der Einwohner jeder Gemeinde
aufgeführt werden. Art. 3 handelt von den Befugnissen der Kriegskreis-
hauptleute und schärft wiederbolt die Errichtung einer Landwehr, d. h. eines
Bauernaufgebots gegen die Aufständischen ein. Art. 6—8 verfügen eine all-
gemeine Entwaffnung, mit Ausnahme der Bauern, wo nur Verdächtige ent-
waffnet werden sollen. Der Art. 9 befiehlt die Säuberung der Kreise von
allen der Regierung nicht zugethanen Individuen, Adel, Geistlichkeit u. s. w.
und die sofortige kriegsrechtliche Aburtheilung aller derer, welche „mehr oder
weniger“ am Aufstande theilgenommen. Art. 10. Allen Gutsbesitzern, ihren
Verwaltern oder Commissarien, welche ihr Vermögen verwalten, ist aufs ernst-
lichste-ausdrücklich bekannt zu machen, daß sie für jegliche Bildung von re-
bellischen Banden oder Conspirationen gegen die Regierung innerhalb ihrer
Besitzungen persönlich verantwortlich gemacht werden; ebenso für Unterstützung
von dergleichen Unternehmungen mit Geld, Nahrungsmitteln jeder Art und
um so mehr für persönlichen Antheil daran ihrer selbst, wie ihrer Dienerschaft.
Art. 11. Gleicherweise sollen sie dafür verantwortlich sein, wenn Herumtreiber
in ihren Häusern sich verbergen oder Aufständischen oder Störern des öffent-
lichen Friedens der Aufenthalt daselbst gestattet wird. Art. 12 schärft un-
nachsichtliche Strenge gegen die Priester und Klöster ein. Art. 13. Diejenigen
Bürger, namentlich Grundbesitzer, Verwalter, gleicherweise Vorsteher von Klö-
stern und Ortsgeistliche, welche sich irgendwie am Aufstand betheiligen, auf-
rührerische Proclamationen verbreiten, kurz, den Aufständischen Vorschub leisten
oder den nächsten Behörden nicht unverzüglich von sich etwa bildenden Ban-
den Aufständischer, gleicherweise von Vorbereitungen zum Aufstand Anzeige
machen, oder den Aufständischen irgend welche Hilfe oder Theilnahme er-
weisen, haben die Kriegskreishauptleute sofort zu verhaften und dem Kriegs-
gericht zu überliefern. Dies ist den Gemeinden fiscaler und zeitweise ver-
pflichteter Bauern bekannt zu machen und sind sie zur Wachsamkeit und streng-
sten Aufsicht in Pflicht zu nehmen, daß im Bereich ihrer Gemeinde und auf
den Vorwerken selbst nicht irgend welche aufständische Zusammenkünfte, Be-
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