314.— Beilage I.
lassung ein. Bildung eines Uebergangsministeriums unter dem
Vorsitze des Hrn. Arrazola.
18. Jan. (Preußen). Die Anleihecommission des Abg.-Hauses stellt
ihren Bericht fest. Hr. v. Bismarck erklärt die völlige Lossagung
Preußens vom Londoner Protokoll für eine Frage der Opportunität,
bestreitet dem Bunde die Competenz, über die SurcMcessionsfrage zu
entscheiden und schließt dahin: „Wir haben zu Ihnen nach wie vor
das Vertrauen, daß Sie uns diejenigen Mittel, welche wir so noth-
wendig bedürfen, auf verfassungsmäßigem Wege zugänglich
machen werden, sonst müssen wir sie nehmen, wo wir sie
bekommen.“ Die bisherige Minderheit der Commission erklärt
in Folge der Vorgänge am Bundestage vom 14. d. M. auch ihrer-
seits den Beitritt zu bem die Regierungsvorlage einfach ablehnenden
Beschlusse der Commission.
„ „ (Dänemark) lehnt die Sommation Oesterreichs und Preußens
vom 16. d. M. ab. Die dänische Regierung verlangt von den
beiden deutschen Großmächten eine Frist von 6 Wochen vom 1. Febr.
an, um dem dinisch-schleswigschen Reichsrath Zeit zu lassen, die
Rücknahme der neuen Verfassung zu beschließen. England und
Frankreich unterstützen die Forderung Dänemarks. Oesterreich und
Preußen lehnen sie ab.
„ „ (Italien). Der Justizminister bringt in der Abg.-Kammer
einen Gesetzesentwurf behufs Unterdrückung der geistlichen Körper-
schaften und Aufhebung des Zehntens ein.
(Italien). Garibaldi erläßt ein neues Manifest, durch das er
die Einsetzung eines Central-Actions-Comité& verkündigt. Alle Blät-
ter, die dasselbe bringen, werden von der Regierung mit, Beschlag
belegt.
„ „ (Frankreich). Adreßdebatte. Ein Amendement gegen den
englischen Handelsvertrag wird mit 182 gegen 50 Stimmen ver-
worfen.
19. „ (Bundestag). Oesterreich und Preußen geben die gemeinsame
Erklärung ab,
„daß ihre allerh. Regierungen, indem sie nach der Ablehnung ihres am
11. d. M. erneuten gemeinschaftlichen Antrages vom 28. v. M. und Jahres
die Entschließung kundgaben, nunmehr ihrerseits ungesäumt zu der Ausfüh-
rung der von ihnen für die Sicherung der Rechte des deutschen Bundes in
Bezug auf Schleswig für nöthig und unaufschieblich erachteten Maßnahmen
zu schreiten, davon ausgingen, daß hierdurch die fernere Ausführung der An-
ordnungen nicht beirrt werde, welche Seitens der hohen Bundeversimmlng
durch die Beschlüsse vom 7. und 14. v. M. und J. in Betreff der executions-
mäßigen Besetzung und Verwaltung von Bundeswegen für die Herzogthümer
Holstein und Lauenburg getroffen worden sind. Oesterreich und Preußen ha-
ben, bei der nicht zu vermeidenden Betretung Holsteins durch ihre nach Schles-
wig bestimmten Truppen, eine Beeinträchtigung jener Anordnungen nicht
bezweckt. Aber die beiden Regierungen überlassen sich hiebei allerdings
der zuversichtlichen Hoffnung, daß ihrem die Wahrung der Interessen Deutsch-
lands sowie derjenigen Schleswigs bezweckenden Vorgehen das bereitwil-
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