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Januar bis März 1864. 317
Jan. (Frankreich). Adreßdebatte des gesetzgebenden Körpers.
Das Amendement der Opposition gegen die Fortdauer der Sicher-
heitsgesetze wird mit 203 gegen 35 Stimmen verworfen.
„ (Rußland). Ein kaiserl. Ukas verfügt die Einführung von
Provinzial= und Kreisvertretungen mit Ausnahme der sog. west-
lichen Gouvernements (Litthauen), der baltischen Provinzen, Arch-
angels, Astrachans und Bessarabiens.
„(NRußland). Gen. Murawiew ordnet in Litthauen die Ein-
führung von Volksschulen zu Gunsten der russischen Sprache an.
„ (Italien). Circular der Regierung gegen die Bestrebungen
der Actionspartei.
„ (Bundestag). Die Bundesversammlung genehmigt die vom
Bundesgeneral Hake in Holstein erfolgte Ablehnung der ihm von
Seite der preußischen Regierung gemachten Zumuthung, sich ohne
weiteres unter das Obercommando des Feldmarschalls Wrangel zu
stellen. Oesterreich und Preußen wiederholen ihre beruhigenden
Erklärungen vom 19. d. M. Die Bundesversammlung genehmigt
die Vereinigung der bisherigen österreichischen und preußischen Re-
servetruppen in Holstein mit der österr.-preuß. Armee gegen Dä-
nemark „wogegen selbstverständlich der Antrag auf Berufung an-
derweiter Reserven für den Bedürfnißfall vorbehalten bleibt"“
und ertheilt den Bundescommissären in Holstein neue Instruktionen:
„Wenn die hohe Bundesversammlung zur Zeit nicht für angemessen er-
achtet hat, zu Maßnahmen in Bezug auf das Herzogthum Schleswig zu
schreiten, so kann sie sich doch im Hinblick auf Art. XIVI der Wiener Schluß-
acte nicht veranlaßt sehen, denjenigen Entschließungen entgegen zutreten,
welche die höchsten Regierungen von Oesterreich und Preußen in ihrer Eigen-
schaft als europäische Mächte in Bezug auf das nicht zum Bunde gehörige
Herzogthum Schleswig fassen zu müssen glauben, vorausgesetzt, daß sie
den Rechten des Bundes und dem Vollzuge der Bundesbeschlüsse und Anord-
nungen desselben in Bezug auf die Herzogthümer Holstein und Lauenburg
in keiner Weise zu nahe treten. Diese Voraussetzung findet in der
Erklärung der beiden höchsten Regierungen vom 19. d. M. ihre Anerkennung
und die Garantie ihrer Einhaltung bei der nicht zu vermeidenden Betretung
Holsteins durch die nach Schleswig bestimmten österreichischen und preußischen
Truppen. Es wird daher bei dem Durchmarsch der genannten Truppen
weder die in Ihren Händen ruhende Regierungsgewalt noch die bisherige
rechtliche und thatsächliche Stellung des Commandirenden Generallieutenants
v. Hake und der ihm untergebenen Bundestruppen irgend eine Beeinträchti-
gung oder Hemmung erleiden. Ebenso ist es selbstverständlich, daß eine
bleibende Besetzung holsteinischer „Gebiete den Bundestrup-
pen allein vorbehalten bleibt.
„ (Preußen). Zweitägige Debatte des Abg.-Hauses über die
Anleihe. Dieselbe wird mit 275 gegen 54 Stimmen (der feu-
dalen und des größern Theils der katholischen Fraction) verworfen
und nach dem Antrage von Schultze-Delitzsch mit großer Mehrheit
die Erklärung beschlossen:
„In Erwägung, daß Preußen gemeinsam mit Oesterreich am Bunde er-
klärte, es werde sich dem Bundesbeschlusse vom 14. ds. widersetzen, die