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Geilage I.
schleswig-holsteinische Sache in die eigene Hand nehmen und die Besetzung
Schleswigs als europäische Großmacht ausführen; in Erwägung, daß Preußen
damit von Deutschland abfällt und seine Großmachtstellung mißbraucht;
in Erwägung, daß diese preußisch-österreichische Politik kein anderes Ergebniß
haben kann, als die Herzogthümer abermals Dänemark zu überliefern;
in Erwägung, daß die angedrohte Vergewaltigung den wohlberechtigten Wi-
derstand der übrigen deutschen Staaten und damit den Bürgerkrieg in Deutsch-
land herausfordert, — erklärt das Haus der Abgeordneten, daß
es mit allen ihm zu Gebote stehenden gesetzlichen Mitteln die-
ser Politik entgegentreten werde.“ «
22. Jan. (Oesterreich). Die erste Section des großen Finanzaus-
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schusses des Abg.-Hauses beschließt, darauf anzutragen, den von der
Regierung geforderten Credit von 10 Mill. nicht und dagegen bloß
5,343,020 fl. und zwar zur Leistung der ausgeschriebenen Bundes-
matricularumlage zu bewilligen.
„ (Holstein). Die große aus fast 500 Mitgliedern bestehende
Landesdeputation aus Holstein trifft in Frankfurt ein und übergibt
dem Bundestag ein Gesuch um Anerkennung des Herzogs Friedrich.
„ (Sachsen). Die lI. Kammer beschließt einstimmig, die Regie-
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rung zu ersuchen: „1) im Verein mit den bundestreuen deutschen
Regierungen das Ansehen und die Autorität des deutschen Bundes
gegen bundeswidrige Unternehmungen energisch zu vertheidigen;
2) für die sofortige Anerkennung des Herzogs Friedrich von Schles-
wig-Holstein beim deutschen Bund kräftigst einzutreten: 3) für den
Fall, daß eine sofortige Abstimmung über die Erbfolgefrage vom
Bunde nicht zu erlangen sein sollte, im Verein mit den gleich-
gesinnten deutschen Regierungen eine Erklärung beim Bunde abzu-
geben, worin das Erbfolgerecht des Herzogs anerkannt und, sobald
die Majorität sich dafür herausgestellt hat, auf sofortige Zulassung
eines Bevollmächtigten desselben beim Bundestag angetragen wird;
4) daß sie im Vereine mit den bundestreuen Regierungen sowöhl
auf eine sofortige Verstärkung der Bundestruppen in Holstein als
auch sobald wie thunlich auf die Besetzung Schleswigs durch Truppen
bundestreuer deutscher Regierungen hinwirke."
(Preußen). Das Herrenhaus verwirft das vom Abg.-Hause
beschlossene Budget für 1864 mit 58 gegen 17 Stimmen und stellt
die ursprüngliche Vorlage der Regierung wieder her.
(Preußen). Das Abg.-Haus beschließt, dem Beschlusse des
Herrenhauses vom 24. folgende Erklärung entgegenzusetzen:
„1) Der Beschluß des Herrenhauses, durch welchen der Staatshaushalts-
Etat, wie ihn das Abgeordnetenhaus beschloß, abgelehnt, und der dem Hause
verfassungsmäßig nicht vorliegende Regierungsentwurf angenommen wurde,
verstößt gegen Art. 22 der Verfassung und ist deßhalb null und nichtig;
2) der Geshluß des Herrenhauses verletzt das wichtigste Recht des Abgeord-
netenhauses und entzieht der Regierung das Recht, die von dem Abgeord-
netenhause bewilligten 137,971,941 Thlr. auszugeben; 3) die Staatsregierung
begeht einen offenen Verfassungsbruch, wenn dieselbe fortfährt, ohne Zustim-
mung beider Häuser über Staatsmittel eigenmächtig zu verfügen; 4) jede