Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

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Geilage I. 
schleswig-holsteinische Sache in die eigene Hand nehmen und die Besetzung 
Schleswigs als europäische Großmacht ausführen; in Erwägung, daß Preußen 
damit von Deutschland abfällt und seine Großmachtstellung mißbraucht; 
in Erwägung, daß diese preußisch-österreichische Politik kein anderes Ergebniß 
haben kann, als die Herzogthümer abermals Dänemark zu überliefern; 
in Erwägung, daß die angedrohte Vergewaltigung den wohlberechtigten Wi- 
derstand der übrigen deutschen Staaten und damit den Bürgerkrieg in Deutsch- 
land herausfordert, — erklärt das Haus der Abgeordneten, daß 
es mit allen ihm zu Gebote stehenden gesetzlichen Mitteln die- 
ser Politik entgegentreten werde.“ « 
22. Jan. (Oesterreich). Die erste Section des großen Finanzaus- 
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?½) 
24. 
25. 
schusses des Abg.-Hauses beschließt, darauf anzutragen, den von der 
Regierung geforderten Credit von 10 Mill. nicht und dagegen bloß 
5,343,020 fl. und zwar zur Leistung der ausgeschriebenen Bundes- 
matricularumlage zu bewilligen. 
„ (Holstein). Die große aus fast 500 Mitgliedern bestehende 
Landesdeputation aus Holstein trifft in Frankfurt ein und übergibt 
dem Bundestag ein Gesuch um Anerkennung des Herzogs Friedrich. 
„ (Sachsen). Die lI. Kammer beschließt einstimmig, die Regie- 
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rung zu ersuchen: „1) im Verein mit den bundestreuen deutschen 
Regierungen das Ansehen und die Autorität des deutschen Bundes 
gegen bundeswidrige Unternehmungen energisch zu vertheidigen; 
2) für die sofortige Anerkennung des Herzogs Friedrich von Schles- 
wig-Holstein beim deutschen Bund kräftigst einzutreten: 3) für den 
Fall, daß eine sofortige Abstimmung über die Erbfolgefrage vom 
Bunde nicht zu erlangen sein sollte, im Verein mit den gleich- 
gesinnten deutschen Regierungen eine Erklärung beim Bunde abzu- 
geben, worin das Erbfolgerecht des Herzogs anerkannt und, sobald 
die Majorität sich dafür herausgestellt hat, auf sofortige Zulassung 
eines Bevollmächtigten desselben beim Bundestag angetragen wird; 
4) daß sie im Vereine mit den bundestreuen Regierungen sowöhl 
auf eine sofortige Verstärkung der Bundestruppen in Holstein als 
auch sobald wie thunlich auf die Besetzung Schleswigs durch Truppen 
bundestreuer deutscher Regierungen hinwirke." 
(Preußen). Das Herrenhaus verwirft das vom Abg.-Hause 
beschlossene Budget für 1864 mit 58 gegen 17 Stimmen und stellt 
die ursprüngliche Vorlage der Regierung wieder her. 
(Preußen). Das Abg.-Haus beschließt, dem Beschlusse des 
Herrenhauses vom 24. folgende Erklärung entgegenzusetzen: 
„1) Der Beschluß des Herrenhauses, durch welchen der Staatshaushalts- 
Etat, wie ihn das Abgeordnetenhaus beschloß, abgelehnt, und der dem Hause 
verfassungsmäßig nicht vorliegende Regierungsentwurf angenommen wurde, 
verstößt gegen Art. 22 der Verfassung und ist deßhalb null und nichtig; 
2) der Geshluß des Herrenhauses verletzt das wichtigste Recht des Abgeord- 
netenhauses und entzieht der Regierung das Recht, die von dem Abgeord- 
netenhause bewilligten 137,971,941 Thlr. auszugeben; 3) die Staatsregierung 
begeht einen offenen Verfassungsbruch, wenn dieselbe fortfährt, ohne Zustim- 
mung beider Häuser über Staatsmittel eigenmächtig zu verfügen; 4) jede
	        
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