Jannar bis März 1864. 323
Frieden ist. Sollte der zweite dänische Krieg beginnnen .. . Wohlan denn!
suchen wir diesen Feind auf! widersetzen wir uns seinem Rückzuge! zerstreuen
wir seine Reihen! Nach diesem Erfolg werdet ihr den Feind nicht zu Athem
kommen lassen und ihn rastlos verfolgen, um ihn zu vernichten, ehe er
auf seine Inseln entweicht.“
28.Jan. (Dänemark). Die in den dänischen Bataillonen am Dane-
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werk dienenden Holsteiner, 750 Mann, werden in Maasbüll aus-
geschieden, entwaffnet und nach Kopenhagen transportirt.
„ (Rußland). Verhaftung des angeblichen Stadtchefs von Warschau.
„ (Holstein). Deputirte von circa 50 neugebildeten Schleswig-
Holstein-Vereinen nehmen in Kiel ein Gesammtstatut an.
„ (Dänemark). Die Diänen räumen das bisher noch festge-
haltene Kronwerk von Rendsburg.
„ (Frankreich). Adreßdebatte des gesetzgebenden Körpers. Zwei
Amendements der Opposition, von denen das eine die Polen als
kriegführende Nation anerkennen will, das andere den Abbruch der
diplomatischen Beziehungen zu Rußland verlangt, werden nach län-
gerer Debatte, ein ferneres Amendement dagegen bezüglich Rom
fast ohne Debatte verworfen und die ganze Adresse mit 234 gegen
12 Stimmen angenommen.
„ (Schleswigy. Feldmarschall Wrangel als Höchstcommandirender
der vereinigten österreichisch= preußischen Streitkräfte verlangt von
dem dänischen Commandanten General de Meza die Räumung des
Herzogthums Schleswig.
„ (Dänemark). Die Adresse wird im Folkething mit 74 gegen
5 Stimmen angenommen. Monrad erklärt sich gegen die von Bis-
marck proclamirte Personalunion; Dänemark müsse sich an die Ver-
einbarungen von 1851/52 halten und ihnen die Bedeutung geben,
die sie haben und durchzuführen suchen, was es demnach als sein
Recht ansehe.
„ (Frankreich). Glänzendes Resultat der neuen Anleihe.
„ (Schleswig). General de Meza lehnt die Aufforderung Wran-
gels, Schleswig zu räumen, ab.
„ (Preußen). Antwort Preußens auf das von England gestellte
Begehren einer förmlichen Erklärung, daß es an dem Principe de
Integrität der dänischen Monarchie festhalte: "
„Die kgl. Regierung hat, indem sie die Rechte, zu deren Geltendmachung
gegen Dänemark sie in Gemeinschaft mit Oesterreich schreitet, auf die Stipu-
lationen von 1851—52 basirt, durch eben diesen Act das Princip der In-
tegrität der dänischen Monarchie anerkannt, wie dasselbe durch das Abkommen
von 1851—52 festgesetzt ist. Indem die königl. Regierung zur Occupation
Schleswigs schreitet, ist sie nicht gesonnen, dieses Princip zu verlassen. Wenn
jedoch in Folge von Verwicklungen, die durch das Beharren der dänischen
Regierung bei ihrer Weigerung, ihre Versprechungen von 1852 zu erfüllen,
herbeigeführt werden könnten, oder in Folge der bewaffneten Intervention an-
derer Mächte sich genöthigt sehen sollte, Combinationen zu entsagen, die
nicht länger ein Ergebniß liefern würden, das im Verhältniß zu den Opfern
stände, welche die Ereignisse den deutschen Mächten auferlegen möchten, so
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